Der EuGH entschied am 29. Juli 2024 zur Frage, ob der Wolf in einem Teil Spaniens — nördlich des Duero — jagdlich genutzt werden darf, obwohl sein Erhaltungszustand in Spanien als „ungünstig – unzureichend“ bewertet wurde. Ausgangspunkt war ein Jagdplan Kastilien-Leóns für die Jagdperioden 2019/2020 bis 2021/2022.
Kernaussage des EuGH-Urteils C-436/22
Art. 14 FFH-Richtlinie steht nationalen oder regionalen Vorschriften entgegen, die den Wolf als jagdbare Art einstufen, wenn der Erhaltungszustand der Art im Mitgliedstaat ungünstig ist. Das gilt auch dann, wenn die betreffende Population — hier: nördlich des Duero — nicht dem strengen Schutz nach Art. 12 FFH-RL, sondern dem Regime des Art. 14 / Anhang V unterliegt.