Link zur jeweils aktuellen Fassung: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/32270cf3-5f22-323e-a4b7-63fb1f9e05a6
Das NNatSchG ist Landesnaturschutzrecht. Für den Artenschutz bleiben aber vor allem BNatSchG, FFH-Richtlinie und EuGH-Rechtsprechung maßgeblich; das Artenschutzrecht ist nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Grundgesetz abweichungsfest.
Um die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte anerkannter Umwelt- und Naturschutzverbände, wie sie hier in § 38 NNatSchG geregelt sind, faktisch auszuhebeln, wurde der Wolf in das Jagdrecht aufgenommen.