https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/16_B_674_26_Beschluss_20260713.html
Erläuterungen zu diesem wichtigen Beschluss nach "neuer" Rechtslage unter besonderer Berücksichtigung des Verwaltungsrechts
Kurze Zusammenfassung des Beschlusses
Der Senat weist die Beschwerde der Behörde zurück und bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung. Gegenstand war eine Genehmigung zur Jagd auf den Wolf GW1896m oder einen vergleichbaren adulten männlichen Wolf in vier Jagdrevieren.
Die Genehmigung ist bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig, weil die Behörde ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt hat. Die Tötung des Wolfes war nicht erforderlich, weil wirksame Herdenschutzmaßnahmen als mildere Mittel zur Verfügung standen. Von 47 dem Wolf zugeordneten Rissereignissen fanden 40 bei Tierhaltungen ohne Herdenschutz statt.