https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE260001165
In diesem Beschluss haben der Richter bzw. die beteiligten Richter gleich eine ganze Reihe von Fehlern gemacht. Es ist kaum zu übersehen, dass sie sich entweder mit dem nationalen und europäischen Artenschutzrecht sowie der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH nicht ausreichend auseinandergesetzt haben oder hier erhebliches „Cherry-Picking“ betreiben: Passende Entscheidungen und einzelne Aussagen werden herausgegriffen, während entgegenstehende Rechtsgrundlagen, unionsrechtliche Vorgaben und EuGH-Rechtsprechung ausgeblendet werden. Dabei werden nicht nur rechtliche, sondern teilweise sogar rechtslogische Fehler und Widersprüche produziert.
Da stellt sich schon die Frage: Sind die Richter mit der komplexen Materie des europäischen und nationalen Artenschutzrechts überfordert? Haben sie schlicht keine Lust, sich gründlich in die Materie einzuarbeiten? Oder sind sie am Ende jagdaffin, lupophob und wissenschaftsfeindlich – also geradezu philophob gegenüber Erkenntnissen, die nicht in das gewünschte Ergebnis passen? Hessen ist eines der Bundesländer, die sich wolfsfrei schießen wollen.