https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/16_B_674_26_Beschluss_20260713.html
Erläuterungen zu diesem wichtigen Beschluss nach "neuer" Rechtslage unter besonderer Berücksichtigung des Verwaltungsrechts
Kurze Zusammenfassung des Beschlusses
Der Senat weist die Beschwerde der Behörde zurück und bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung. Gegenstand war eine Genehmigung zur Jagd auf den Wolf GW1896m oder einen vergleichbaren adulten männlichen Wolf in vier Jagdrevieren.
Die Genehmigung ist bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig, weil die Behörde ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt hat. Die Tötung des Wolfes war nicht erforderlich, weil wirksame Herdenschutzmaßnahmen als mildere Mittel zur Verfügung standen. Von 47 dem Wolf zugeordneten Rissereignissen fanden 40 bei Tierhaltungen ohne Herdenschutz statt.
Der Senat stellt klar, dass auch bei Genehmigungen nach dem neuen § 22d BJagdG der Herdenschutz zwingend in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen ist. Zu prüfen sind insbesondere:
- die technische Umsetzbarkeit und die Kosten des Herdenschutzes,
- die bisherigen Schäden,
- die Art und Qualität überwundener Schutzmaßnahmen,
- die Zahl der gefährdeten Nutztiere sowie
- die vorhandenen Schutzmaßnahmen in den betroffenen Revieren.
Die Behörde hatte weder den Sachverhalt vollständig ermittelt noch tragfähig begründet, dass GW1896m wirksame Herdenschutzmaßnahmen überwunden hatte. Zwar bestand in neun Fällen ein sogenannter Grundschutz, dieser war aber nur in einem einzigen Fall mangelfrei. Trotzdem leitete die Behörde daraus ab, der Wolf habe gelernt, Herdenschutz zu überwinden. Diese Schlussfolgerung war durch die Akten nicht gedeckt.
Zudem hatte die Behörde nicht ausreichend ermittelt, welche Herdenschutzmaßnahmen in den vier betroffenen Revieren tatsächlich vorhanden oder kurzfristig umsetzbar waren. Für die meisten Betriebe lagen lediglich Angaben zur Zahl der gehaltenen Tiere, nicht aber zu Zäunen, Herdenschutzhunden oder sonstigen Schutzmaßnahmen vor.
Beurteilung nach den Grundsätzen rechtmäßigen Verwaltungshandelns
1. Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Die Verwaltung darf eine belastende und irreversible Maßnahme nur ergreifen, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen ist. Stehen gleich geeignete mildere Mittel zur Verfügung, ist die schwerere Maßnahme rechtswidrig.
Die Tötung eines Wolfes verhindert nur Schäden durch dieses eine Tier. Wirksamer Herdenschutz schützt dagegen dauerhaft vor Wolfsübergriffen insgesamt. Der Senat bestätigt deshalb ausdrücklich, dass Herdenschutz langfristig nicht weniger effektiv ist als der Abschuss eines einzelnen Wolfes.
Die Behörde behandelte die Tötung dennoch faktisch als vorrangige Maßnahme, obwohl der weit überwiegende Teil der Risse bei ungeschützten Tierhaltungen stattgefunden hatte. Damit wurde das mildere Mittel nicht ordnungsgemäß geprüft.
2. Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes
Nach § 24 VwVfG muss die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermitteln. Dazu gehören auch Tatsachen, die gegen die beabsichtigte Maßnahme sprechen.
Hier fehlten grundlegende Ermittlungen:
- Welche Tierhaltungen waren konkret gefährdet?
- Welche Zäune und Schutzmaßnahmen waren vorhanden?
- Waren diese funktionsfähig und fachgerecht?
- Welche zusätzlichen Maßnahmen waren kurzfristig möglich?
- Welche Maßnahmen konnten finanziell gefördert werden?
Die Behörde entschied über die Tötung eines Wolfes, ohne diese Fragen ausreichend aufgeklärt zu haben. Das ist ein erhebliches Ermittlungsdefizit und zugleich ein Verstoß gegen das Gebot objektiver und sachgerechter Verwaltungsentscheidung.
3. Fehlerhafte Ermessensausübung
- 22d BJagdG räumt der Behörde Ermessen ein. Dieses Ermessen muss nach § 40 VwVfG entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung und innerhalb der gesetzlichen Grenzen ausgeübt werden.
Eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung setzt einen vollständig ermittelten Sachverhalt voraus. Fehlt bereits die Tatsachengrundlage, kann auch die darauf gestützte Abwägung nicht fehlerfrei sein. Der Senat stellt deshalb ausdrücklich fest, dass die Behörde ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat.
Es liegen insbesondere vor:
- Ermittlungsdefizite,
- Abwägungsfehler,
- eine unzureichende Prüfung milderer Mittel und
- nicht tragfähig belegte tatsächliche Annahmen.
4. Verstoß gegen das Gebot nachvollziehbarer Begründung
Die Annahme, GW1896m habe gelernt, wolfsabweisenden Herdenschutz zu überwinden, war nach den Akten nicht belegt. Von neun Fällen mit Grundschutz war nur ein Schutzsystem mangelfrei. Die Behörde stellte damit eine entscheidungstragende Behauptung auf, ohne über eine ausreichende Tatsachengrundlage zu verfügen.
Eine solche Begründung erfüllt nicht die Anforderungen an eine nachvollziehbare, widerspruchsfreie und aktenmäßig belegte Verwaltungsentscheidung.
5. Verbot eines automatisierten Abschussmechanismus
Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass aus fehlendem Herdenschutz kein Automatismus zugunsten einer Jagdgenehmigung entstehen darf. Anderenfalls könnte bei jedem auftauchenden Wolf ein Abschuss genehmigt werden, solange kein flächendeckender Herdenschutz besteht. Das widerspricht dem gesetzgeberischen Konzept, die Bejagung lediglich als Ergänzung zum weiterhin erforderlichen präventiven Herdenschutz zuzulassen.
Ergebnis
Der Beschluss dokumentiert ein grundlegendes Versagen ordnungsgemäßen Verwaltungshandelns. Die Behörde hat eine irreversible Tötungsmaßnahme genehmigt, ohne den Sachverhalt vollständig aufzuklären, wirksame mildere Mittel ernsthaft zu prüfen und ihre Annahmen belastbar zu belegen.
Die Genehmigung verstieß damit insbesondere gegen:
- den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung,
- den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz,
- den Amtsermittlungs- und Objektivitätsgrundsatz,
- die Pflicht zur sachgerechten Ermessensausübung sowie
- das Gebot einer nachvollziehbaren und tatsachengestützten Begründung.
Der Beschluss stellt zugleich klar: Das neue Jagdrecht hebt den Vorrang wirksamer Herdenschutzmaßnahmen nicht auf. Die Tötung eines Wolfes bleibt unzulässig, solange geeignete und zumutbare Schutzmaßnahmen nicht vollständig geprüft und ausgeschöpft wurden.