Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Jagdgesetzes

Die nächste Schandtat aus Niedersachsen:

Mit dieser Verordnung „darf die Jagd auf den Wolf ausgeübt werden [...] als Schnellabschuss von Wölfen jeden Alters vom 1. Juli bis zum Ablauf des Monats Februar [...] oder in einem Interventionsgebiet auf Jungwölfe vom 1. Juli bis zum Ablauf des Monats Februar [...] und auf die übrigen Wölfe vom 1. November bis zum Ablauf des Monats Februar.“
Im Juli sind Wolfswelpen gerade einmal etwa acht Wochen alt. Sie beginnen in dieser Zeit, den engeren Bereich der Wurfhöhle zu verlassen und – geführt von den Elterntieren und teilweise auch von Jährlingen – die Umgebung des sogenannten Rendezvousplatzes zu erkunden.

Die Wurfhöhle und die für die Aufzucht genutzten Rendezvousplätze sind Fortpflanzungs- und Ruhestätten.
 
Und der Wolf ist in Deutschland weiterhin eine streng geschützte Art im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 14 Buchst. a BNatSchG.
Nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere streng geschützter Arten während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit erheblich zu stören. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Zusätzlich verbietet § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG die Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. 
Wird ein ganzes Rudel erschossen, wird die lokale Population ausgelöscht. Gäbe es noch Zweifel daran, dass dies eine erhebliche Störung im Sinne dieser Vorschrift darstellt?
Besonders absurd wird es dadurch, dass in einem Interventionsgebiet nach den eigenen Angaben des niedersächsischen Landwirtschaftsministeriums das gesamte Rudel einschließlich Welpen und Jungwölfen getötet werden darf. Das Ministerium bestätigt ausdrücklich:
 
 
Mit Herdenschutz hat das überhaupt nichts mehr zu tun. Das ist reines Bestandsmanagement und schießen von wolfsfreien Zonen. 
Denn getötet werden dürfen damit ausdrücklich auch Welpen und Jungwölfe, unabhängig davon, ob das einzelne Tier jemals ein Nutztier gerissen hat oder überhaupt schon körperlich in der Lage war, einen entsprechenden Schaden zu verursachen.
Die Tötung eines gesamten Rudels beendet die Reproduktion in diesem Territorium vollständig und führt zur lokalen Ausrottung der  Wolfspopulation.
Gerade im Juli befinden sich die Welpen noch mitten in der Aufzuchtphase. Das ist auch deshalb rechtlich brisant, weil § 22 Abs. 4 BJagdG ausdrücklich bestimmt: 
 

„In den Setz- und Brutzeiten dürfen bis zum Selbständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere [...] nicht bejagt werden.“ Gesetze im Internet

Zwar erklärt Niedersachsen, der Elterntierschutz müsse beachtet werden. Gleichzeitig eröffnet die Regelung aber bereits ab dem 1. Juli die Bejagung von Jungwölfen und ermöglicht in Interventionsgebieten letztlich die vollständige Entnahme eines Rudels.

Darüber hinaus wird die Jagdzeit unzulässigerweise bis Ende Februar verlängert. Auch das ist populationsbiologisch höchst problematisch, denn die Ranz- und Paarungszeit der Wölfe fällt genau in diesen Zeitraum. Sie liegt zwischen Ende Januar und Anfang März. Der Schwerpunkt liegt im Februar. In dieser Zeit ist die Fähe nur für wenige Tage empfängnisbereit. Nach Angaben der DBBW findet die Paarung nach einer mehrwöchigen Vorranz in der Regel Ende Februar beziehungsweise Anfang März statt. Nach einer Tragzeit von etwa 63 Tagen werden die Welpen Ende April oder Anfang Mai geboren. DBBW – Steckbrief Wolf

Niedersachsen will also bis Ende Februar adulte Wölfe töten – also genau während der Paarungszeit beziehungsweise unmittelbar vor oder während der möglichen Befruchtung der Fähen. Wird in dieser Phase ein Elterntier oder ein sich neu bildendes Wolfspaar getötet, kann die Reproduktion des betreffenden Territoriums für das gesamte Jahr verhindert werden. Bei bereits gedeckten Fähen kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass schwangere Fähen getötet werden.

Eine solche Regelung richtet sich damit nicht lediglich gegen einzelne „schadstiftende“ Tiere. Sie greift unmittelbar in die Reproduktionsstruktur der Wolfspopulation ein. In den sogenannten Interventionsgebieten dürfen sämtliche Wölfe eines Rudels bis hin zu den Welpen entnommen werden. Niedersächsisches Landwirtschaftsministerium

Die Absicht ist damit klar erkennbar: Wolfsfrei geschossene Zonen sollen offenbar dauerhaft wolfsfrei gehalten und eine erneute Reproduktion verhindert werden. Wenn vollständige Rudel beseitigt werden und zusätzlich bis Ende Februar reproduktionsfähige Tiere geschossen werden dürfen, ist das Ergebnis jedenfalls dasselbe: Das betreffende Wolfsterritorium wird leergeschossen.

Das ist Bestandsmanagement. Und mit gezielten Herdenschutzmaßnahmen hat das überhaupt nichts zu tun.

Dass dies unionsrechtlich verboten ist und solche Eingriffe in eine Population keine Maßnahmen im Sinne des Art. 14 der FFH-Richtlinie darstellen, interessiert das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nicht. Mit artenschutzrechtlichen Normen kennt man sich dort halt überhaupt nicht aus.

Genau so etwas kommt dabei heraus, wenn man Natur- und Artenschutz den Interessen von Bauern und Jägern überlässt.

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsichen Jagdgesetzes
 
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Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Jagdgesetzes (DVO-NJagdG)

Link zur aktuellen Fassung: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/627b7301-0f06-3355-8019-e1505e1a6345
 
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