Link zur jeweils aktuellen Fassung: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/32270cf3-5f22-323e-a4b7-63fb1f9e05a6
Das NNatSchG ist Landesnaturschutzrecht. Für den Artenschutz bleiben aber vor allem BNatSchG, FFH-Richtlinie und EuGH-Rechtsprechung maßgeblich; das Artenschutzrecht ist nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Grundgesetz abweichungsfest.
Um die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte anerkannter Umwelt- und Naturschutzverbände, wie sie hier in § 38 NNatSchG geregelt sind, faktisch auszuhebeln, wurde der Wolf in das Jagdrecht aufgenommen.
Nonna Lupa sagt: Das Jagdrecht enthält gerade keine vergleichbaren Regelungen zur Beteiligung und Mitwirkung anerkannter Umwelt- und Naturschutzverbände. Artenschutzrechtlich relevante Entscheidungen werden damit aus einem Rechtsbereich, der Beteiligungsrechte vorsieht, in ein Rechtsregime verschoben, in dem diese Beteiligungsrechte fehlen.
Das ist rechtsstaatlich hochproblematisch und mit den Anforderungen der Aarhus-Konvention nicht vereinbar. Denn Umweltentscheidungen dürfen nicht allein dadurch der Öffentlichkeits- und Verbandsbeteiligung entzogen werden, dass sie formal auf Basis des Jagdrechts getroffen werden.
Dokument zum Download