Dieses „Machwerk“ ist wirklich die Krönung politischer Ignoranz und behördlicher Missachtung gegenüber Wissenschaft, Recht und Gesetz.
Bei den Schöpfern dieses Werkes haben wir es offenbar mit einer besonders aggressiven Ausprägung des Homo stultus impulsivus zu tun: dem Homo ministerialis venator hessiensis, einer aus Hessen stammenden jagdaffinen Unterart jender zweibeinigen Spezies, die komplexe ökologische Zusammenhänge zuverlässig auf einen einzigen Reflex reduziert: Wolf da — Büchse raus. 

Nicht einmal vor Tierkindern wird haltgemacht. Gerade daran zeigt sich die ganze moralische Verwahrlosung einer Jagdpolitik, die selbst juvenile Wölfe zu Zielen erklärt. Wer Artenschutz, Tierschutz und Mitgefühl derart beiseiteschiebt, offenbart keine Sachpolitik, sondern eine erschreckende Verrohung im Umgang mit dem Leben.

Dieser Plan ist rechtlich keine Allgemeinverfügung und kein Verwaltungsakt, sondern eine Verwaltungsvorschrift. Er richtet sich nicht unmittelbar an Bürgerinnen und Bürger, sondern wirkt grundsätzlich nur innerhalb der Verwaltung. Mit anderen Worten: Der Plan ist eine interne Handlungsanweisung für Behördenmitarbeiterinnen und Behördenmitarbeiter.

Eine Verwaltungsvorschrift entfaltet grundsätzlich keine unmittelbare rechtliche Außenwirkung. Sie begründet also für Bürgerinnen und Bürger weder unmittelbar Pflichten noch nimmt sie ihnen unmittelbar Rechte. Deshalb kann gegen eine Verwaltungsvorschrift als solche in der Regel auch kein Widerspruch eingelegt und keine Anfechtungsklage erhoben werden.

Rechtlich angreifbar wird es erst dann, wenn eine Behörde auf Grundlage dieses Plans eine konkrete Entscheidung trifft — etwa eine Genehmigung, Anordnung oder Allgemeinverfügung. Dann kann diese konkrete Entscheidung überprüft werden, und dabei kann auch geprüft werden, ob der zugrunde liegende Plan rechtmäßig angewendet wurde. Eine solche Allgemeinvergüng hat das Regierungspräsidium Kassel am 30.06.2026 erlassen: Revierübergreifender Managementplan für das Land Hessen im Jagdjahr 2026/2027

 

Revierübergreifender Wolfsmanagementplan für Hessen nach § 22d Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.9.1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.3.2026 I Nr. 87

30. Juni 2026
durch das Hessische Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat


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