Die Bundesartenschutzverordnung — kurz BArtSchV — ist eine bundesweite Rechtsverordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten. Ihr vollständiger Name lautet: Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten. Die BArtSchV beruht auf Ermächtigungen im § 54 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).

Sie ergänzt das BNatSchG und konkretisiert, welche Arten in Deutschland besonders geschützt oder streng geschützt sind. Die BArtSchV setzt nicht isoliert eine einzige europäische Richtlinie um, sondern ergänzt das deutsche Artenschutzrecht im Zusammenspiel mit FFH-Richtlinie, Vogelschutzrichtlinie, EU-Artenschutzverordnung Nr. 338/97 und CITES (Washingtoner Artenschutzabkommen). 

Die BArtSchV regelt vor allem:

  • welche Tier- und Pflanzenarten besonders oder streng geschützt sind,
  • welche Fang-, Tötungs-, Besitz- und Vermarktungshandlungen verboten sind,
  • welche Geräte, Methoden und Verfahren beim Fang oder Töten verboten sind,
  • Aufzeichnungs- und Nachweispflichten im Handel (Stichwort: CITES),
  • Kennzeichnungspflichten für bestimmte geschützte Tiere,
  • Ausnahmen für bestimmte Fälle, etwa Forschung, Zucht oder rechtmäßige Altbestände.

Die eigentliche Artenliste steht in Anlage 1 zur BArtSchV. Dort wird durch Spalten und Kennzeichen geregelt, ob eine Art besonders oder zusätzlich streng geschützt ist. Arten, die in Anlage 1 Spalte 3 mit einem „+“ gekennzeichnet sind, werden unter strengen Schutz gestellt.


Was bedeutet das konkret für den Wolf?

Der Wolf steht nicht ausdrücklich in der Anlage 1 der BArtSchV.

Der Wolf (Canis lupus)wird in Anlage 6 BArtSchV genannt. Anlage 6 betrifft die Kennzeichnungsmethoden für bestimmte geschützte Wirbeltiere. Zulässig für den Wolf ist Verwendung eines Transponders. Beim Wolf steht die Fußnote 16: soweit im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgenommen. Der Wolf in Deutschland ist nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Anhang A gelistet.

Jetzt wird es leider etwas kompliziert. In der Anlage 1 steht auf Seite 10: Mammalia spp. 2) 3) 4); Säugetiere - soweit nicht im Einzelnen aufgeführt. In der Spalte "Besonders geschützte Arten" ist ein + . Ist der Wolf als Säugetier nun dadurch besonders geschützt? Und was bedeutet die Fußnote 2) "Ausgenommen die nach § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegenden Arten, soweit nicht im Einzelnen aufgeführt", siehe Seite 35? Der Wolf wurde ins Jagdrecht aufgenommen. Ist er aufgrund dieser Fußnote 2) vom Schutz ausgenommen?

Nein. 
Kurz gesagt: „ausgenommen“ heißt hier: nicht über diese Zeile - also Mammalie spp. - in der BArtSchV geschützt.

Die Fußnoten in Anlage 1 BArtSchV sind Ausschlussregeln. Sie sagen: Eine Art fällt nicht unter diese pauschale Sammelzeile der BArtSchV, wenn sie schon aus einem anderen Grund geschützt ist oder dem Jagdrecht unterliegt. 
Für den Wolf bedeutet das, er wird nicht durch genau diese Sammelregel der BArtSchV geschützt, weil sein Schutz bereits aus einer anderen Rechtsquelle folgt.

Die Fußnoten einfach erklärt

Fußnote 2) Ausgenommen die nach § 2 Abs. 1 BJagdG dem Jagdrecht unterliegenden Arten, soweit nicht im Einzelnen aufgeführt.

Das heißt: Wenn in der BArtSchV z. B. pauschal steht „Säugetiere – alle heimischen Arten“, dann sind jagdbare Arten nach § 2 Abs. 1 BJagdG aus dieser pauschalen BArtSchV-Zeile herausgenommen — außer, sie werden in der BArtSchV ausdrücklich einzeln genannt.

Beispiel: Reh, Wildschwein, Fuchs, Feldhase usw. werden nicht automatisch über diese Sammelzeile der BArtSchV besonders geschützt, weil sie dem Jagdrecht unterliegen. (... und leider nicht geschützt sind. Der allgemeine Schutz nach § 39 Abs. 1 BNatSchG schützt de facto vor gar nichts. Verstöße gegen die Verbote des § 39 BNatSchG sind "nur" Ordnungswidrigkeiten. Vor allem schützt es diese Wildtiere nicht davor bejagt zu werden.)


Fußnote 3) Ausgenommen die nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 b) aa) BNatSchG geschützten Arten und Unterarten.


Das betrifft Arten, die bereits über die FFH-Richtlinie streng geschützt sind (Anhang IV-Arten). 
Heißt praktisch: Wenn eine Art bereits über die FFH-Richtlinie streng geschützt ist, braucht sie nicht zusätzlich über diese pauschale BArtSchV-Zeile erfasst zu werden. 
Vor der politisch motivierten Herabstufung des Schutzstatus des Wolfes galt die Fußnote 3) auch für den Wolf. 


Fußnote 4) Ausgenommen die nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 a) des BNatSchG geschützten Arten.
 
Dies betrifft Arten, die in Anhang A oder B der EG-Artenschutzverordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind. § 7 Abs. 2 Nr. 13 a) BNatSchG definiert, welche Arten „besonders geschützt“ sind. Dazu gehören unter anderem Arten aus Anhängen der europäischen Artenschutzverordnung. Heißt praktisch: Wenn eine Art bereits über EU-Artenschutzrecht besonders geschützt ist, braucht sie nicht zusätzlich über diese pauschale BArtSchV-Zeile erfasst zu werden. 
Da der Wolf im Anhang A der EG-Artenschutzverordnung Nr. 338/97 aufgeführt ist, ist er über diese Regelung besonders geschützt. 
 
 
Warum macht der Gesetzgeber das so kompliziert?

Weil die BArtSchV mit Sammelbegriffen arbeitet, etwa: „Mammalia spp. – Säugetiere – alle heimischen Arten“
Ohne Fußnoten würden dann Arten doppelt oder systematisch unsauber erfasst:
  • einmal über BArtSchV,
  • zusätzlich über FFH-Richtlinie,
  • zusätzlich über EU-Artenschutzverordnung,
  • oder zusätzlich über Jagdrecht.
Die Fußnoten verhindern also Überschneidungen. Für den Wolf bedeutet das konkret, der Wolf ist nicht deshalb ungeschützt, weil solche Fußnoten „ausgenommen“ sagen. Der Wolf ist nach nationalem Recht weiterhin besonders und streng geschützt, über § 7 Abs. 2 Nr. 13 a) und Nr. 14 a) BNatSchG in Verbindung mit dem europäischen Artenschutzrecht. Arten können unabhängig von der BArtSchV bereits über EG-Artenschutzverordnung, FFH-Richtlinie oder Vogelschutzrichtlinie besonders oder streng geschützt sein.

 

Für den Wolf ist die BArtSchV vor allem in drei Punkten wichtig:

Tote Wölfe, Präparate, Felle, Schädel und Teile sind artenschutzrechtlich relevant. Das bedeutet: Geschützt ist nicht nur der lebende Wolf, sondern auch tote Tiere, Teile und Erzeugnisse. Dazu können gehören:
  • Wolfspräparate,
  • Felle,
  • Schädel,
  • Knochen,
  • Krallen,
  • Zähne,
  • andere erkennbare Teile oder Erzeugnisse.

Wer solche Gegenstände besitzt, verkauft, kauft, verarbeitet oder öffentlich zur Schau stellt, braucht einen Legalitätsnachweis. Ohne rechtmäßige Herkunft, Ausnahmegenehmigung (von den Besitzverboten) oder erforderliche EU-/CITES-Bescheinigung kann das artenschutzrechtlich problematisch und je nach Fall bußgeld- oder strafrechtlich relevant sein.

Ganz wichtig: Die Aufnahme des Wolfs ins Jagdrecht ändert nichts daran, dass der Wolf weiterhin eine geschützte Art ist, für die die Bestimmungen des besonderen Artenschutzrechtes gelten. 

Für Deutschland bedeutet das: Jagdrechtliche Regelungen dürfen die Anforderungen des Artenschutzrechts nicht einfach beiseiteschieben. Maßgeblich bleiben insbesondere:

  • BNatSchG, vor allem §§ 44 ff.,
  • FFH-Richtlinie, insbesondere Art. 14 und Art. 16,
  • EU-Artenschutzrecht,
  • BArtSchV,
  • Nachweis-, Besitz-, Vermarktungs- und Kennzeichnungspflichten. 

Link zur aktuellen Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bartschv_2005/BJNR025810005.html?utm_source=chatgpt.com

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