Entgegen den Aussagen und Behauptungen der Bundesregierung, der zuständigen Bundes- und Landesminister sowie zahlreicher Politikerinnen und Politiker aller Couleur wurde mit der Aufnahme des Wolfes in das Bundesjagdgesetz mitnichten Rechtssicherheit geschaffen — erst recht nicht die Grundlage für schnelle und rechtssichere Entnahmen.
Das Gegenteil ist der Fall.
Entstanden ist ein Zuständigkeits-Tohuwabohu zwischen Jagdrecht, Naturschutzrecht, Bundesrecht, Landesrecht und Unionsrecht. Die Folgen: rechtswidrige, teilweise möglicherweise sogar strafrechtlich relevante Anordnungen durch Jagdbehörden, die sich auf Regelungen stützen, deren Vereinbarkeit mit geltendem Recht höchst zweifelhaft ist.
Besonders schwer wiegt: Weder die zuständigen Ministerien noch Amtsleitungen klären die Öffentlichkeit transparent über die tatsächlich geltende Rechtslage auf. Stattdessen entsteht der Eindruck, als sei diese Unklarheit politisch durchaus willkommen.
Denn wo Unsicherheit herrscht, lässt sich leichter behaupten.
Wo Zuständigkeiten verschwimmen, lässt sich Verantwortung leichter abschieben.
Und wo Recht nicht erklärt wird, kann Unrecht leichter als „Management“ verkauft werden.
Anhand eines aktuellen Falles wird dies im Folgenden erläutert.
Sowohl die Naturschutzinitiative e. V. als auch der Freundeskreis freilebender Wölfe e. V. ist gegen die Entscheidung der Landrätin des Landeskreises Uckermark (Brandenburg) vorgegeangen. Die Naturschutzinitiative e. V. hat dazu einen Beitrag verfasst. Hier in Auszügen aufgeführt:
"In Brandenburg/Uckermark sollen die Elterntiere eines Wolfsrudels mit Hilfe von Nachtsichtgeräten getötet werden. Das würde auch den Tod der Wolfskinder bedeuten. ...
Die Naturschutzinitiative e.V. (NI) hat gegen die Entscheidung des Landkreises Uckermark (Untere Jagdbehörde), Wölfe aus der Natur zu entnehmen, beim Verwaltungsgericht Potsdam den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, weil in der Uckermark der Weidetierschutz noch unzureichend praktiziert wird. Die Zäune für die weidenden Schafe sind unter anderem nicht hoch genug und können und müssten aufgerüstet werden.
Der Landkreis hat sich für seine Abschussgenehmigung auf eine neue Vorschrift im Bundesjagdgesetz berufen (§ 22d Absatz 3 BJagdG). Diese Vorschrift jedoch ist nach Auffassung der NI fehlerhaft formuliert worden.
Der Gesetzgeber hat nach Auffassung der NI die Vorgaben der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie (FFH-Richtlinie) nicht hinreichend beachtet. Nach der neuen Jagdrechtsvorschrift entfällt nämlich die Prüfung, ob im Einzelfall die bisherigen Schutzzäune aufgerüstet werden könnten. ...
... Die Abschussverfügung ist offensichtlich rechtswidrig. Sie verstößt gegen § 22d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BJagdG i.V.m. § 45 Abs. 7 Satz 1, Satz 2 BNatSchG in seiner unionsrechtlichen Auslegung nach Art. 16 Habitatrichtlinie.
... Es wird bestritten, dass die streitgegenständlichen Wölfe Zäune von 1,20 Meter Höhe und mit eingeschalteten Stromlitzen übersprungen haben oder solche Zäune mit Untergrabeschutz untergraben haben sowie dass es ethnologische Erkenntnisse gibt, welche darauf hinweisen, dass Wölfe ihre (diese?) Fähigkeiten an alle Wölfe des Rudels weitergeben. Das Untergraben von Zäunen, welche keinen Untergrabeschutz aufweisen ist arttypisches Verhalten von Wolf und Hund. Das Untergraben ist eben durch Untergrabeschutz zu verhindern.
Zumutbare Alternativen
§ 22d Abs. 3 Satz 1 BJagdG ist eine artenschutzrechtliche Vorschrift, welche im Jagdgesetz steht. Sie setzt – wie § 45 Abs. 7 Satz 1, Satz 2 BNatSchG, welche nunmehr in Bezug auf den Wolf von § 22d Abs. 3 BJagdG verdrängt worden sei – den Art. 16 Abs. 1 Habitatrichtlinie um.
Das Jagdrecht, welches an sich parallel anwendbar ist (Art. 14 Abs. 1 Habitatrichtlinie mit Anhang V der Richtlinie), ist im Streitfall nicht anwendbar, weil die Jagdzeit erst am 1. Juli 2026 beginnt; § 22d Abs. 2 BJagdG. ... Abgesehen hiervon, wäre der § 22d Abs. 2 BJagdG sicherlich noch gar nicht anwendbar, wenn und weil der Erhaltungszustand der Tierart Wolf entgegen der Verlautbarung der Bundesregierung im Jahre 2025 noch gar nicht „günstig“ i.S.d. Art. 1 lit. i Habitatrichtlinie ist.
...
Es bleibt also bei Art. 16 Habitatrichtlinie. Dieser setzt drei Dinge voraus:
- Entnahmegrund Nr. 1 bis Nr. 5 (= ohne Jagdzeit/Jagdausübung)
- keine Alternative/Lösung
- keine Verschlechterung des Erhaltungszustands der Population (EuGH-Rechtsprechung; Wortlaut: weiterhin: „günstiger“ Erhaltungszustand der Population)
§ 22d Abs. 3 Satz 1 BJagdG hat lediglich die erste Voraussetzung/Maßgabe umgesetzt – den Entnahmegrund nach Art. 16 Abs. 1 lit. b Habitatrichtlinie. Es fehlen aber die beiden anderen; vgl. § 45 Abs. 7 Satz 2 Var. 1 BNatSchG (Fehlen einer zumutbaren Alternative) und § 45 Abs. 7 Satz 2 Var. 2 BNatSchG (Erhaltungszustand der örtlich betroffenen Population der Art). ..."
Vor der Aufnahme des Wolfes in das Bundesjagdgesetz erfolgten Ausnahmegenehmigungen zur Tötung von Wölfen auf Grundlage von § 45 Abs. 7 BNatSchG. Verfahren und Zuständigkeiten waren damit klar im Artenschutzrecht im BNatSchG verankert.
Nun müssen zusätzlich jagdrechtliche Normen geprüft werden. Zuständig werden Jagdbehörden, die von nationalem und europäischem Artenschutzrecht keine Ahnung haben — von vertieften Kenntnissen der Wolfsbiologie und Wolfsökologie ganz zu schweigen.
Das Ergebnis ist keine Rechtssicherheit, sondern ein gefährlicher Kompetenz- und Zuständigkeitsnebel: Artenschutzrechtliche Entscheidungen werden in jagdrechtliche Strukturen verschoben, obwohl sie weiterhin an die strengen Vorgaben des BNatSchG und des Unionsrechts gebunden bleiben.