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Entgegen den Aussagen und Behauptungen der Bundesregierung, der zuständigen Bundes- und Landesminister sowie zahlreicher Politikerinnen und Politiker aller Couleur wurde mit der Aufnahme des Wolfes in das Bundesjagdgesetz mitnichten Rechtssicherheit geschaffen — erst recht nicht die Grundlage für schnelle und rechtssichere Entnahmen.
Das Gegenteil ist der Fall.
Entstanden ist ein Zuständigkeits-Tohuwabohu zwischen Jagdrecht, Naturschutzrecht, Bundesrecht, Landesrecht und Unionsrecht. Die Folgen: rechtswidrige, teilweise möglicherweise sogar strafrechtlich relevante Anordnungen durch Jagdbehörden, die sich auf Regelungen stützen, deren Vereinbarkeit mit geltendem Recht höchst zweifelhaft ist.
Besonders schwer wiegt: Weder die zuständigen Ministerien noch Amtsleitungen klären die Öffentlichkeit transparent über die tatsächlich geltende Rechtslage auf. Stattdessen entsteht der Eindruck, als sei diese Unklarheit politisch durchaus willkommen.
Denn wo Unsicherheit herrscht, lässt sich leichter behaupten.
Wo Zuständigkeiten verschwimmen, lässt sich Verantwortung leichter abschieben.
Und wo Recht nicht erklärt wird, kann Unrecht leichter als „Management“ verkauft werden.
Anhand eines aktuellen Falles wird dies im Folgenden erläutert.
Sowohl die Naturschutzinitiative e. V. als auch der Freundeskreis freilebender Wölfe e. V. ist gegen die Entscheidung der Landrätin des Landeskreises Uckermark (Brandenburg) vorgegeangen. Die Naturschutzinitiative e. V. hat dazu einen Beitrag verfasst. Hier in Auszügen aufgeführt:
"In Brandenburg/Uckermark sollen die Elterntiere eines Wolfsrudels mit Hilfe von Nachtsichtgeräten getötet werden. Das würde auch den Tod der Wolfskinder bedeuten. ...
Die Naturschutzinitiative e.V. (NI) hat gegen die Entscheidung des Landkreises Uckermark (Untere Jagdbehörde), Wölfe aus der Natur zu entnehmen, beim Verwaltungsgericht Potsdam den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, weil in der Uckermark der Weidetierschutz noch unzureichend praktiziert wird. Die Zäune für die weidenden Schafe sind unter anderem nicht hoch genug und können und müssten aufgerüstet werden.
Der Landkreis hat sich für seine Abschussgenehmigung auf eine neue Vorschrift im Bundesjagdgesetz berufen (§ 22d Absatz 3 BJagdG). Diese Vorschrift jedoch ist nach Auffassung der NI fehlerhaft formuliert worden.
Der Gesetzgeber hat nach Auffassung der NI die Vorgaben der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie (FFH-Richtlinie) nicht hinreichend beachtet. Nach der neuen Jagdrechtsvorschrift entfällt nämlich die Prüfung, ob im Einzelfall die bisherigen Schutzzäune aufgerüstet werden könnten. ...
... Die Abschussverfügung ist offensichtlich rechtswidrig. Sie verstößt gegen § 22d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BJagdG i.V.m. § 45 Abs. 7 Satz 1, Satz 2 BNatSchG in seiner unionsrechtlichen Auslegung nach Art. 16 Habitatrichtlinie.
... Es wird bestritten, dass die streitgegenständlichen Wölfe Zäune von 1,20 Meter Höhe und mit eingeschalteten Stromlitzen übersprungen haben oder solche Zäune mit Untergrabeschutz untergraben haben sowie dass es ethnologische Erkenntnisse gibt, welche darauf hinweisen, dass Wölfe ihre (diese?) Fähigkeiten an alle Wölfe des Rudels weitergeben. Das Untergraben von Zäunen, welche keinen Untergrabeschutz aufweisen ist arttypisches Verhalten von Wolf und Hund. Das Untergraben ist eben durch Untergrabeschutz zu verhindern.
Zumutbare Alternativen
§ 22d Abs. 3 Satz 1 BJagdG ist eine artenschutzrechtliche Vorschrift, welche im Jagdgesetz steht. Sie setzt – wie § 45 Abs. 7 Satz 1, Satz 2 BNatSchG, welche nunmehr in Bezug auf den Wolf von § 22d Abs. 3 BJagdG verdrängt worden sei – den Art. 16 Abs. 1 Habitatrichtlinie um.
Das Jagdrecht, welches an sich parallel anwendbar ist (Art. 14 Abs. 1 Habitatrichtlinie mit Anhang V der Richtlinie), ist im Streitfall nicht anwendbar, weil die Jagdzeit erst am 1. Juli 2026 beginnt; § 22d Abs. 2 BJagdG. ... Abgesehen hiervon, wäre der § 22d Abs. 2 BJagdG sicherlich noch gar nicht anwendbar, wenn und weil der Erhaltungszustand der Tierart Wolf entgegen der Verlautbarung der Bundesregierung im Jahre 2025 noch gar nicht „günstig“ i.S.d. Art. 1 lit. i Habitatrichtlinie ist.
...
Es bleibt also bei Art. 16 Habitatrichtlinie. Dieser setzt drei Dinge voraus:
- Entnahmegrund Nr. 1 bis Nr. 5 (= ohne Jagdzeit/Jagdausübung)
- keine Alternative/Lösung
- keine Verschlechterung des Erhaltungszustands der Population (EuGH-Rechtsprechung; Wortlaut: weiterhin: „günstiger“ Erhaltungszustand der Population)
§ 22d Abs. 3 Satz 1 BJagdG hat lediglich die erste Voraussetzung/Maßgabe umgesetzt – den Entnahmegrund nach Art. 16 Abs. 1 lit. b Habitatrichtlinie. Es fehlen aber die beiden anderen; vgl. § 45 Abs. 7 Satz 2 Var. 1 BNatSchG (Fehlen einer zumutbaren Alternative) und § 45 Abs. 7 Satz 2 Var. 2 BNatSchG (Erhaltungszustand der örtlich betroffenen Population der Art). ..."
Vor der Aufnahme des Wolfes in das Bundesjagdgesetz erfolgten Ausnahmegenehmigungen zur Tötung von Wölfen auf Grundlage von § 45 Abs. 7 BNatSchG. Verfahren und Zuständigkeiten waren damit klar im Artenschutzrecht im BNatSchG verankert.
Nun müssen zusätzlich jagdrechtliche Normen geprüft werden. Zuständig werden Jagdbehörden, die von nationalem und europäischem Artenschutzrecht keine Ahnung haben — von vertieften Kenntnissen der Wolfsbiologie und Wolfsökologie ganz zu schweigen.
Das Ergebnis ist keine Rechtssicherheit, sondern ein gefährlicher Kompetenz- und Zuständigkeitsnebel: Artenschutzrechtliche Entscheidungen werden in jagdrechtliche Strukturen verschoben, obwohl sie weiterhin an die strengen Vorgaben des BNatSchG und des Unionsrechts gebunden bleiben.
Notizen für weitere Bearbeitung:
- „Hybride“ nicht nur allgemein, sondern konkret Wolf-Hund-Hybriden.
- Nicht „mit einem Haushund und einem Wolf“, sondern „zwischen Haushund und Wolf“.
- Artenschutzrechtlich relevant sind insbesondere Hybride der ersten vier Generationen, weil sie artenschutzrechtlich wie Wölfe behandelt werden können. Das folgt aus der EU-Artenschutzverordnung; die DBBW formuliert dazu, dass Hybridtiere, bei denen in den vier vorhergehenden Generationen ein Exemplar einer Art aus Anhang A oder B vorkommt, wie reine Arten unter die Verordnung fallen.
https://www.dbb-wolf.de/Wolfsmanagement/Bundesl%C3%A4nder/umgang-mit-hybriden?utm_source=chatgpt.com
Artenschutzrechtlich relevant sind jedoch sogenannte Wolf-Hund-Hybriden, also Nachkommen aus Verpaarungen zwischen einem Haushund (Canis lupus familiaris) und einem Wolf (Canis lupus). Da der Wolf in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gelistet ist und damit nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG als streng geschützte Art gilt, unterliegen auch Wolf-Hund-Hybriden jedenfalls in den ersten vier Generationen dem artenschutzrechtlichen Schutzregime.
Eine Besonderheit gilt für sogenannte Wolf-Hund-Hybriden. Nachkommen aus Verpaarungen zwischen Haushund (Canis lupus familiaris) und Wolf (Canis lupus) sind artenschutzrechtlich relevant, weil Hybriden mit Wolfsanteil in den ersten vier Generationen grundsätzlich dem Schutzstatus des Wolfes unterfallen. Sie dürfen daher nicht frei behandelt oder getötet werden; ein Vorgehen gegen solche Tiere bedarf einer behördlichen Grundlage.
Seit der BJagdG-Änderung gibt es für Wolfshybriden in freier Natur außerdem § 22f BJagdG. Danach sind Vorkommen von Hybriden zwischen Wolf und Hund auf Anordnung der zuständigen Behörde durch den Jagdausübungsberechtigten zu erlegen; sie unterliegen aber nur insoweit dem Jagdrecht.
Artenschutzrechtlich relevant sind insbesondere Wolf-Hund-Hybriden, also Nachkommen aus Verpaarungen zwischen Haushund (Canis lupus familiaris) und Wolf (Canis lupus). Der Haushund selbst unterliegt nicht dem besonderen Artenschutz. Der Wolf ist jedoch in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gelistet und gehört damit zu den streng geschützten Arten im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG. Hybride, bei denen in den vier vorhergehenden Generationen in direkter Linie ein Exemplar einer in Anhang A oder B gelisteten Art vorkommt, werden artenschutzrechtlich wie Exemplare dieser gelisteten Art behandelt. Wolf-Hund-Hybriden der ersten vier Generationen unterfallen daher dem Schutzregime des Wolfes und dürfen nicht ohne tragfähige gesetzliche oder behördliche Grundlage gefangen, in Besitz genommen oder getötet werden. "dem für den Wolf geltenden artenschutzrechtlichen Schutzregime“
a — aber nicht unmittelbar im BNatSchG als eigene „Vier-Generationen-Regel“. Die Regel steht im EU-Artenschutzrecht, das in Deutschland unmittelbar gilt und über § 7 BNatSchG in das deutsche Schutzsystem hineinwirkt.
Fundstelle
Die entscheidende Regelung steht in den Erläuterungen zur Auslegung der Anhänge A, B, C und D der Verordnung (EG) Nr. 338/97, dort Nr. 11:
Hybride Tiere, bei denen in den vier vorhergehenden Generationen in direkter Linie ein oder mehrere Exemplare einer Art der Anhänge A oder B vorkommen, fallen wie reine Arten unter die Verordnung, auch wenn die betreffende Hybridart nicht ausdrücklich in den Anhängen aufgeführt ist.
Das ist die eigentliche Rechtsquelle für die Vier-Generationen-Regel.
Verbindung zum deutschen Recht
Der Wolf ist in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gelistet. § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG knüpft den Begriff der streng geschützten Arten u. a. an Arten des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 an. Das BMUKN formuliert deshalb: Hybriden in den ersten vier Generationen unterliegen dem gleichen Schutzstatus wie Wölfe; dies ergebe sich aus der Verordnung (EG) Nr. 338/97, und der Wolf sei wegen Anhang A i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 13 a BNatSchG streng geschützt.
Die DBBW stellt es ähnlich dar: Hybriden der ersten vier Generationen unterliegen dem gleichen Schutzstatus wie Wölfe; der Wolf sei in Anhang A der Verordnung gelistet und damit nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützt.
Die sogenannte Vier-Generationen-Regel ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Bundesnaturschutzgesetz, sondern aus Nr. 11 der Erläuterungen zur Auslegung der Anhänge A bis D der Verordnung (EG) Nr. 338/97. Danach fallen hybride Tiere, bei denen in den vier vorhergehenden Generationen in direkter Linie ein oder mehrere Exemplare einer Art der Anhänge A oder B vorkommen, wie reine Arten unter die Verordnung, auch wenn die betreffende Hybridform nicht ausdrücklich in den Anhängen aufgeführt ist. Da der Wolf in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gelistet ist und § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG an diese Listung anknüpft, unterfallen Wolf-Hund-Hybriden innerhalb dieser vier Generationen dem für den Wolf geltenden artenschutzrechtlichen Schutzregime.
Zusatz: § 22f BJagdG
Seit der jüngeren jagdrechtlichen Regelung gibt es außerdem § 22f BJagdG zu Wolfshybriden. Danach sind Vorkommen von Hybriden zwischen Wolf und Hund in freier Natur auf Anordnung der zuständigen Behörde durch den Jagdausübungsberechtigten zu erlegen; sie unterliegen aber nur insoweit dem Jagdrecht.
Das ändert aber nicht die Herkunft der Vier-Generationen-Regel: Die steht im EU-Artenschutzrecht, nicht im BJagdG und nicht ausdrücklich im BNatSchG.