... und pfeifen auf Recht und Gesetz und umweltdemokratische Prinzipien.
„Das Wolfsmanagement wird reformiert“, heißt es in dem Interview. Nein: Niedersachsen führt keine Reform des Wolfsmanagements durch, sondern führt die systematische Bejagung des Wolfes ein. Schnellabschüsse, großflächige Jagdradien, Interventionsgebiete und die Tötung ganzer Wolfsrudel bilden den Kern des neuen Systems.
https://www.noz.de/deutschland-welt/niedersachsen/artikel/wolfs-abschuss-in-niedersachsen-das-sagt-miriam-staudte-dazu-50935307
Die Behauptung, man konzentriere sich auf „schadstiftende Wölfe“, ist falsch. Nach einem Nutztierriss darf sechs Wochen lang in einem Radius von bis zu 20 Kilometern ein Wolf getötet werden. Der zum Abschuss freigegebene Wolf muss den Schaden weder verursacht noch nachweislich Herdenschutz überwunden haben. Die Ministerin bestätigt selbst, dass die DNA des Schadensverursachers für den Abschuss keine Rolle mehr spielt und der „falsche“ Wolf getroffen werden kann. Das ist keine gezielte Entnahme eines schadstiftenden Individuums, sondern die Freigabe eines beliebigen Wolfes innerhalb eines großflächigen Jagdgebiets.
Diese Form der Bejagung schützt keine Weidetiere. Die Tötung eines nicht schadensverursachenden Wolfes beseitigt weder die Ursache des Rissgeschehens noch ersetzt sie einen wirksamen Herdenschutz. Sie verletzt den Grundsatz der Erforderlichkeit und umgeht die Pflicht, vor einer Tötung alle zumutbaren nichtletalen Alternativen auszuschöpfen. § 22d Abs. 3 BJagdG erlaubt den Abschuss ausdrücklich ohne Individualisierung und beendet die Jagd, sobald innerhalb des Jagdgebiets irgendein Wolf getötet wurde. Genau darin liegt der gesetzlich angelegte Fehlabschuss.
„Wir brauchen uns um den Bestand keine Sorgen zu machen“
Eine politische motivierte Meldung ersetzt keine populationsbiologische Prüfung nach den Vorgaben der FFH-Richtlinie. Maßgeblich sind u.a. Bestandsentwicklung, Reproduktion, Mortalität, Verbreitungsgebiet, Habitat, Konnektivität, genetischer Austausch und langfristige Überlebensfähigkeit. Das Bundesamt für Naturschutz hat eigens eine Populationsgefährdungsanalyse erstellen lassen, die unterschiedliche Überlebenswahrscheinlichkeiten, Lebensstadien, Abwanderung, Territoriensuche und räumliche Bedingungen berücksichtigt. Eine pauschale rein rechnerisch hergeleitete Entnahmezahl ersetzt diese Prüfung nicht.†
Der Wolf wird in der Roten Liste Deutschlands in Kategorie 3 – gefährdet geführt. Trotz seiner positiven Bestandsentwicklung ist er immernoch eine gefährdete Tierart und in den meisten Bundesländern wird er in der Kategorie 0 - ausgestorben oder verschollen geführt.
Der Wolf ist in Deutschland weiterhin eine streng geschützte Art.
Frau Staudtes Formulierung, der Wolf sei „nicht mehr ganz so streng“ geschützt, verschleiert die geltende deutsche Rechtslage. Der Wolf bleibt aufgrund seiner Aufnahme in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 Buchst. a BNatSchG eine streng geschützte Art. Die Zugriffsverbote, dazu gehört auch das Tötungsverbot, die Besitzverbote und Vermarktungsverbote des § 44 Abs. BNatSchG gelten fort.
Die Aufnahme einer Tierart in § 2 BJagdG hebt ihren artenschutzrechtlichen Schutz nicht auf. Auch Luchs, Wildkatze, Fischotter und Greifvögel und weitere streng geschützte Arten sind durch ihre jagdrechtliche Einordnung keine frei bejagbaren Tierarten. Das Jagdrecht regelt, unter welchen jagdrechtlichen Voraussetzungen Jagd ausgeübt wird. Es beseitigt nicht automatisch die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG oder hat grundsätzlich Anwendungsvorrang.
Deutschland hat die Herabstufung des Schutzstatus des Wolfes nicht in nationales Recht übernommen. Der Wolf ist weiterhin gem. § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a BNatSchG eine besonders geschützte Art und gem. § 7 Abs. 2 Nr. 14 Buchst. b BNatSchG eine streng geschützte Art. Sollte dieser Schutzstatus auf politischen Druck der Jagdlobby doch abgesenkt werden, wäre hierfür eine grundlegende Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes beziehungsweise der ihm zugrunde liegenden artenschutzrechtlichen Systematik erforderlich. Eine solche Änderung ließe sich rechtssystematisch kaum isoliert auf den Wolf begrenzen, sondern könnte weitreichende negative Folgewirkungen für das gesamte besondere Artenschutzrecht und damit auch für zahlreiche andere geschützte Tierarten entfalten. Schon daran zeigt sich, welch verheerende Folgen der Einfluss der Jagdlobby auf Gesetzgebung und Artenschutz hat.
Gemäß der Richtlinie (EU) 2025/12374 dürfen die Staaten einen strengeren Schutz beibehalten, vgl. Erwägungsgrund 6 dieser Richtlinie:
„Als Instrument im Umweltbereich ermöglicht es die Richtlinie 92/43/EWG den Mitgliedstaaten, gemäß Artikel 193 AEUV* verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen, solange diese mit den Verträgen vereinbar sind. Für die Zwecke der Richtlinie 92/43/EWG steht es den Mitgliedstaaten daher weiterhin frei, ungeachtet der durch diese Richtlinie eingeführten Änderung, den Schutzstatus des Wolfs auf dem Schutzniveau für streng geschützte Tierarten aufrechtzuerhalten.“
[*Schutzverstärkungsklausel: Rechtsgrundlage ist Art. 193 AEUV. Danach dürfen Mitgliedstaaten im Umweltrecht strengere Schutzmaßnahmen beibehalten oder neu erlassen, obwohl das Unionsrecht nur ein niedrigeres Mindestschutzniveau vorgibt. Die Maßnahmen müssen allerdings mit den übrigen EU-Verträgen vereinbar sein und der Europäischen Kommission notifiziert werden.]
Der Schutz des Wolfes richtet sich daher weiterhin nach den fortbestehenden nationalen Vorschriften, hier insbesondere nach den §§ 44 und 45 BNatSchG beziehungsweise den dort normierten materiell-rechtlichen Regelungen des besonderen Artenschutzrechts.
Politisch bewusst gesetzte Nebelkerze zur Irreführung der Öffentlichkeit:
" ... der Schutzstatus wurde gesenkt ... der Wolf kann jetzt leichter und rechtssicher entnommen werden ... der Wolf unterliegt nicht mehr dem Artenschutz ... bla, bla, bla ..."
§ 37 Abs. 2 BNatSchG enthält keine pauschale Vorrangregel zugunsten des Jagdrechts, sondern eine Koordinierungsregel: Soweit jagdrechtliche Vorschriften „keine besonderen Bestimmungen zum Schutz und zur Pflege der betreffenden Arten“ enthalten, gelten die artenschutzrechtlichen Vorschriften des BNatSchG. „Schutz und Pflege“ der Tierart Wolf bedeuten nicht, Wölfe zu töten oder zu bejagen. Eine Auslegung, die den Schutz einer streng geschützten Art in ihr Gegenteil verkehrt und letale Eingriffe als „Schutz und Pflege“ deklariert, wäre mit Sinn und Zweck des Artenschutzrechts und den Zielen der Berner Konvention und der FFH-Richtlinie nicht vereinbar. Die Aufnahme einer Tierart in das Jagdrecht führt nicht dazu, dass die materiellen Anforderungen des Artenschutzrechts verdrängt oder ausgehöhlt werden dürfen. Das Recht des Artenschutzes ist nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Grundgesetz abweichungsfest ausgestaltet. Das niedersächsiche Landesjagdgesetz darf daher den bundesrechtlich (hier im BNatSchG geregelten) und unionsrechtlich vorgegebenen Artenschutz (u.a. EU-Artenschutzverordnung, FFH-Richtlinie) nicht unterlaufen. Das bedeutet, dass sich jagdrechtliche Regelungen zum Umgang mit geschützten Tierarten nach den Vorgaben des Artenschutzrechtes zu richten haben. Erfüllen die jagdrechtlichen Regelungen diese Anforderungen nicht, sind sie rechtswidrig. Eine landesjagdrechtliche Freigabe zur Tötung eines Wolfes ersetzt deshalb nicht automatisch eine rechtmäßige artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung.
Eine Ausnahmegenehmigung kann auch in einer jagdrechtlichen Norm (bspw. §§ 22b bis 22d BJagdG) "verpackt" sein. Damit sie aber den Vorgaben des Artenschutzrechtes entspricht, muss sie identisch mit den im § 45 BNatSchG geregelten Vorgaben sein. Und dies ist weder im Fall der neuen Sonderregelungen im BJagdG gegeben noch im niedersächsischen Jagdgesetz und dem Managementplan.
Für die Tötung eines streng geschützten Wolfes bleibt eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung von den Verboten des § 44 BNatSchG erforderlich. § 45 Abs. 7 BNatSchG verlangt einen gesetzlichen Ausnahmegrund, das Fehlen zumutbarer Alternativen und die Gewährleistung, dass sich der Erhaltungszustand der Population nicht verschlechtert. Die Regelungen zum "Schnellabschussverfahren 2.0" bzw. Managementplan gewährleisten diese Prüfung nicht.
Liegt keine wirksame artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung vor, ist die Tötung rechtswidrig. Wer einen streng geschützten Wolf vorsätzlich entgegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG tötet, erfüllt den Straftatbestand des § 71 BNatSchG. Amtspersonen, die eine solche Tötung vorsätzlich anordnen, ermöglichen oder fördern, unterliegen den allgemeinen strafrechtlichen Regeln über Täterschaft, Anstiftung und Beihilfe. Ja, Frau Staudte, Sie machen sich sehr wahrscheinlich strafbar!
Wolfsjagden unter Ausschluss der Öffentlichkeit
Als wenn das nicht schon skandalös genug wäre, werden Wolfsjagden geheim gehalten. Die Jagd findet in Absprache mit den zuständigen Behörden statt, heißt es, aber unter Ausschluss der Öffentlichkeit und der anerkannten Umweltvereinigungen. Das Landwirtschaftsministerium veröffentlicht ausschließlich beendete Schnellabschussverfahren. Die Öffentlichkeit erfährt damit erst nach Ablauf des sechswöchigen Jagdzeitraums, dass in einem Landkreis nach einem Wolf gejagt wurde.
Hier findet ihr die Übersicht über alle bisher geheim durchfgeführten Wolfsjagden:
https://www.ml.niedersachsen.de/startseite/themen/wald_holz_jagd/wolf_ins_bundesjagdrecht_aufnehmen/schnellabschusse/veroffentlichung-der-beendeten-schnellabschussverfahren-252705.html
Darüber hinaus wurde gemäß eines Schreibens der Landesjägerschaft Niedersachsen, dem Landwirtschaftsministerium und dem Umweltministerium nahegelegt, die Übersicht zu den Nutztierschäden nicht mehr fortlaufend zu aktualisieren und die Schnellabschüsse geheim zu halten; die jeweiligen Rissereignisse sollen vielmehr erst nach Ablauf von sechs Wochen dokumentiert werden. Aha, auf Wunsch von Jagdlobbyisten setzen sich beide Ministerien über geltende umweltinformationsrechtliche Informations- und Veröffentlichungspflichten hinweg! Und in der Tat, seit Monaten wird auf UIG-Anfragen von Verbänden und Bürgern nicht geantwortet, eine Beantwortung abgelehnt und Fristen bis auf den letzten Tag ausgereizt.
Wie kann sich die Landesjägerschaft Niedersachsen weiterhin als anerkannte Naturschutzvereinigung bezeichnen?
Die Einflussnahme auf die Geheimhaltung von Wolfsabschüssen und die Beschneidung der Informations- und Rechtsschutzrechte anderer Umweltverbände stellen die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz infrage. Eine Überprüfung kann jeder bei der zuständigen Anerkennungsbehörde anregen. ;-)
Habt ihr Kenntnis von weiteren Tatsachen oder Vorgängen, die Zweifel an der Vereinbarkeit der Tätigkeit der Landesjägerschaft mit den Zielen des Natur- und Artenschutzes begründen, könnt ihr euch an die zuständige Anerkennungsbehörde wenden und eine Überprüfung anregen.
Weitere Info zum Thema Anerkennung von Landesverbänden in Niedersachsen gibt es hier: Natur und Landschaft und hier UBA
Diese Geheimhaltung verletzt die Pflicht des zuständigen Landwirtschaftsministeriums zur aktiven und rechtzeitigen Verbreitung von Umweltinformationen.
Nach § 10 Abs. 1 UIG müssen informationspflichtige Stellen, also auch das Landwirtschaftsministerium, die Öffentlichkeit aktiv und systematisch über Umweltinformationen unterrichten. Zu den aktiv zu verbreitenden Umweltinformationen gehören nach § 10 Abs. 2 Nr. 5 UIG umweltrelevante Zulassungsentscheidungen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt. Die Tötung eines streng geschützten Wolfes oder eines gesamten Rudels ist eine irreversible Maßnahme mit unmittelbaren Auswirkungen auf die biologische Vielfalt.
10 Abs. 5 UIG verpflichtet die Behörde darüber hinaus, bei einer unmittelbaren Bedrohung der Umwelt sämtliche vorhandenen Informationen unverzüglich zu verbreiten, die es der betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen, Schäden abzuwenden oder zu begrenzen. Dazu gehören aktuelle Informationen über Rissereignisse, den Ort und Zeitpunkt des Risses, den vorhandenen Herdenschutz, das eingeleitete Schnellabschussverfahren, den räumlichen Jagdbereich und die Dauer der Freigabe.
Diese Informationen benötigen nicht nur Umweltvereinigungen für einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Auch andere Weidetierhalter müssen unverzüglich erfahren, dass in ihrer Region ein aktuelles Rissgeschehen vorliegt. Nur dann können sie ihre Tiere einstallen, Nachtpferche errichten, Zäune verstärken, die Stromführung kontrollieren, zusätzliche Überwachung organisieren oder Herdenschutzhunde einsetzen. Eine Veröffentlichung nach Ablauf von sechs Wochen ist für die Schadensprävention wertlos.
Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Aarhus-Konvention verpflichtet Behörden bei einer unmittelbar drohenden Umweltgefahr zur unverzüglichen Information der Öffentlichkeit. Art. 9 Abs. 4 verlangt angemessene, wirksame und rechtzeitige Rechtsbehelfe einschließlich vorläufigen Rechtsschutzes. Das Landwirtschaftsministerium hält irreversible Tötungsmaßnahmen geheim, bis sie vollzogen oder der Jagdzeitraum beendet ist und vereitelt damit einen effektiven Rechtsschutz.
†Die Entnahmezahl von 27 adulten Wölfen ist wissenschaftlich nicht belastbar
Die Zahl von 27 adulten Wölfen wird im Interview als feststehende Entnahmegröße präsentiert. Eine öffentlich nachvollziehbare auf wissenschaftlicher Grundlage hergeleitete Berechnung, die sämtliche anthropogenen Mortalitätsursachen, Verkehrsverluste, illegale Tötungen, natürliche Mortalität, Reproduktion, Habitatverluste und regionale Populationsunterschiede einbezieht, fehlt und kann auch nicht vorgelegt werden, weil diese Zahl rein rechnerisch festgelegt wurde.
Um dies zu verdeutlichen, zunächst ein Auszug aus dem Berichtsentwurf für die Bewertung des Erhaltungszustands des Wolfs für den FFH-Bericht 2025, der in Zusammenarbeit von den benannten Fachpersonen der Bundesländer und dem Bundesamt für Naturschutz erarbeitet wurde. Der Referenzwert für die Größe der günstigen Population wurde durch die Fachpersonen der Bundesländer wie folgt festgehalten:

Dabei ist zu beachten, dass diese Referenzwerte populationsbiologische Mindestgrenzen markieren. Werden sie unterschritten, ist die Population nicht mehr dauerhaft überlebensfähig und stirbt langfristig aus. Diese populationsbiologischen Mindestgrenzen dürfen nicht mit den Referenzwerten für einen günstigen Erhaltungszustand nach Art. 1 der FFH-Richtlinie gleichgesetzt werden. Sie markieren lediglich die Schwelle, unterhalb derer die Population langfristig ausstirbt.
Für die Herleitung der Entnahmegrenzen setzt Niedersachen einen Wert von 44 Rudel/Paaren als Referenzwert für die güngstige Populationsgröße in der antlantischen biogeografischen Region (BGR) an. Wohlgemerkt: der Mindestwert wären 53. Daraus leitet Niedersachen ab, dass es 11 Rudel/Paare "zu viel" sind. Dies stellt bereits keine wissenschaftlich belastbare Herleitung dar, sondern lediglich eine rechnerische Differenzbildung. Auch bei der Festlegung der Abschussquote für die kontinentale BGR bleiben populationsbiologische Analysen und wissenschaftlich fundierte Bewertungen gänzlich unberücksichtigt. Die Quote erscheint daher methodisch nicht nachvollziehbar und willkürlich festgesetzt.
Noch gravierender ist die Aussage, Jungwölfe und sogenannte Wanderwölfe würden nicht auf diese Zahl angerechnet. Zuerst bleibt unklar, welche Alters- und Statusgruppen das Ministerium mit diesen unwissenschaftlich verwendeten Begriffen erfasst. Jährlinge, subadulte Tiere und nichtterritoriale Wölfe sind kein bedeutungsloser Überschuss. Sie bilden den demografischen Puffer einer Population. Sie ersetzen ausgefallene Elterntiere, besetzen frei gewordene Territorien, begründen neue Rudel und sichern den genetischen Austausch zwischen den Vorkommen.
Wer diese Wölfe zusätzlich zur Quote von 27 adulten Wölfen töten lässt, erhöht die tatsächliche Gesamtentnahme über die öffentlich genannte Zahl hinaus. Damit wird nicht nur der Bestand adulter Wölfe reduziert, sondern zugleich der Nachwuchs-, Wiederbesiedlungs- und Konnektivitätspuffer beseitigt. Wiederholte Entnahmen von Floatern und ganzen Rudeln isolieren lokale Vorkommen, unterbrechen Wanderkorridore und schaffen schrittweise jene „wolfsfreien Zonen“, die nun euphemistisch „Interventionsgebiete“ genannt werden. Die BfN-Populationsgefährdungsanalyse bestätigt die zentrale Bedeutung von Lebensstadien, Überlebenswahrscheinlichkeiten, Abwanderung und Territoriensuche für die langfristige Überlebensfähigkeit einer Population.
Zur Aussage von Frau Staudte, „Fehlabschüsse hat es vorher auch gegeben“, ist festzustellen: Die behördlich genehmigten Wolfsabschüsse in Niedersachsen haben in keinem Fall zur Tötung des jeweils als schadensverursachend bezeichneten Individuums geführt. Erschossen wurde stets ein anderer Wolf.
Das bekannteste Beispiel ist der Wolfsrüde GW950m, dem der Riss des Ponys von Frau von der Leyen zugeschrieben wurde, obwohl seine Verursachereigenschaft nie hinreichend sicher nachgewiesen wurde. Gleichwohl wurde kurzfristig eine Abschussverfügung erlassen. Diese war bereits deshalb rechtswidrig, weil das Pony nicht durch einen wolfsabweisenden Herdenschutz gesichert war. Getötet wurde schließlich nicht GW950m, sondern die Fähe des Rudels – ein reproduzierendes Muttertier, das zu diesem Zeitpunkt sieben Welpen führte.
Frau Staudtes Hinweis auf frühere Fehlabschüsse ist daher keine Rechtfertigung für die neue Regelung, sondern ein Eingeständnis eines grundlegenden Defizits: Weil die Behörden und ihre "Vollstrecker" den als schadensverursachend bezeichneten Wolf nicht sicher identifizieren und gezielt entnehmen konnten (Vollzugsversagen), wird nun die Tötung irgendeines Wolfes im räumlichen Umfeld ausdrücklich zum gesetzlichen Prinzip erhoben.
Herdenschutzstandard wird abgesenkt, damit abgeschossen werden kann
Im Interview ist von „zumutbarem Herdenschutz“ die Rede. Entscheidend ist, wie Niedersachsen diesen Begriff definiert. Maßstab müssen wissenschaftlich anerkannte und in der Praxis wirksame wolfsabweisende Schutzmaßnahmen sein, siehe hierzu Forschung, Praxis, Wirkung.
Diesen Maßstab erfüllen die niedersächsischen Herdenschutzanforderungen nicht und werden auch nicht dadurch wirksam oder rechtlich bindend, dass Niedersachsen sie als „zumutbar“ bezeichnet.
Die Risstabelle von 2026, siehe am Ende des Beitrages, zeigt, dass in fast 90 Prozent der erfassten Fälle kein ausreichender Herdenschutz vorhanden war, dessen Überwindung die Tötung eines streng geschützten Wolfes gerechtfertigt hätte. Nur in wenigen Fällen war ein Herdenschutz gem. der Richtlinie Wolf des Landes Niedersachsens gegeben, der, wie gesagt, nicht dem empfohlenen Standard entspricht. Fazit: Keine einzige Abschusserlaubnis für einen Wolf ist/wäre rechtmäßig. An dieser Rechtslage hat auch die Aufnahme des Wolfs ins Jagdrecht nichts geändert.
Gerichte haben Abschussgenehmigungen deshalb aufgehoben, weil der erforderliche Herdenschutz fehlte, verbessert werden hätte können oder nicht sämtliche zumutbaren Alternativen geprüft worden waren. Genau diese unabhängige Kontrolle wird jetzt ausgeschaltet: Das Rissgeschehen, die Qualität des Herdenschutzes und das Schnellabschussverfahren bleiben während der laufenden Jagd geheim. Weder Umweltvereinigungen noch unabhängige Fachleute können überprüfen, ob der behauptete Herdenschutz vorhanden, funktionsfähig und tatsächlich überwunden worden war.
Damit wird der Herdenschutz vom rechtlichen Vorrang zur bloßen Formalie herabgestuft. Entscheidend ist nicht mehr, ob der konkrete Wolf wirksame Schutzmaßnahmen überwunden hat. Entscheidend ist nur noch, dass irgendwo ein Schaden einem Wolf zugerechnet wird und anschließend irgendein Wolf im Jagdgebiet getötet werden kann.
Fazit
Das niedersächsische Modell ist kein ausgewogener Kompromiss. Es verlagert das Wolfsmanagement von Prävention, Herdenschutz, Monitoring und Konfliktvermeidung hin zu einer geheim organisierten Bejagung. Es verzichtet auf die Individualisierung des Schadensverursachers, erlaubt die Tötung unbeteiligter Wölfe und sogar Welpen, rechnet "Jung- und Wanderwölfe" nicht auf die Entnahmezahl an, ermöglicht die Beseitigung ganzer Rudel und entzieht die Maßnahmen einer rechtzeitigen öffentlichen und gerichtlichen Kontrolle.
Diese Vorgehensweise verstößt gegen die fortgeltenden Zugriffsverbote (u.a. Tötungsverbot) des § 44 BNatSchG, die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG, die aktiven Informationspflichten des § 10 UIG sowie die Anforderungen der Aarhus-Konvention an rechtzeitige Umweltinformation und effektiven Rechtsschutz.
Dass eine grüne Ministerin so agiert, überrascht mittlerweile nicht mehr. Letztlich ist es jedoch gleichgültig, welche Farbe das Parteibuch hoher Staatsbediensteter hat. Wenn es gegen den Natur- und Artenschutz geht, insbesondere gegen den Wolf, macht die Parteifarbe keinen Unterschied.
Artenschutzrecht ist bindend. Art. 20a Grundgesetzes verpflichtet die gesamte staatliche Gewalt zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz bindet die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht. Dieser elementare Verfassungsgrundsatz ist eine tragende Voraussetzung der Gewaltenteilung, der Rechtsstaatlichkeit und der Demokratie. Zahlreiche Amtsträger und politische Entscheidungsträger scheinen jedoch vergessen zu haben, dass staatliches Handeln nicht nach politischer Zweckmäßigkeit, Verbandsinteressen oder persönlichem Belieben erfolgen darf, sondern ausschließlich innerhalb der verfassungs- und gesetzmäßigen Grenzen.
Schaut euch den desaströsen Zustand des Herdenschutzes in Niedersachsen an! Weil man partout keinen Herdenschutz nach den fachlichen Empfehlungen des Bundesamtes für Naturschutz umsetzen will, sollen stattdessen Wölfe bejagt werden. Um nichts anderes geht es. Und natürlich auch darum, dass Teile der Jägerschaft endlich ihre Wolfstrophäen bekommen.
Export Tabelle Nutztierrisse NLWKN herunterladen