Revierübergreifender Managementplan für die Bejagung der Tierart Wolf - Entwurf

Ja, ja, der Herr Plücken, so keen auf Wolfsjagd. Er gehörte zu der Unterarbeitsgruppe, die im Sommer 2025 in Windeseile die Parameter „günstiges Verbreitungsgebiet“ und „günstige Populationsgröße“ zurechtgestutzt hat, damit die Bewertungsmatrix zum Erhaltungszustand auf „grün“ kommt. Von Artenschutzrecht, Wolfsbiologie und Populationsdynamik hat er natürlich keine Ahnung, meint aber, sich über umweltdemokratische Prinzipien sowie über Artenschutz- und Unionsrecht hinwegsetzen zu können. Nun stützt er seinen Managementplan auf diese Bewertung. Damit bewertet dieselbe "Verwaltung" zunächst die Voraussetzungen für die Bejagung und verwendet anschließend ihre eigene Bewertung als Rechtfertigung für genau diese Bejagung. Und das auch noch unter Ausschluss der Öffentlichkeit und anerkannter Umwelt- und Naturschutzverbände! 

Schreiben des MLEUV zur Entwurfsbeteiligung

Gleich im ersten Satz zeigt Herr Plücken, dass ihm bereits die Grundlagen des nationalen Artenschutzrechts nicht geläufig sind. Ein „Bestandsmanagement“ – also das Töten von Wölfen, weil es angeblich „zu viele“ davon gebe – ist im deutschen Artenschutzrecht nicht vorgesehen. Das Bundesnaturschutzgesetz kennt für besonders und streng geschützte Arten Schutzverbote nach § 44 BNatSchG und eng begrenzte Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG, aber kein populationsbezogenes Bestandsmanagement mit Abschussquoten. Ein solches Bestandsmanagement kann deshalb auch nicht aus dem Artenschutzrecht „in das Jagdrecht überführt“ werden.

Allein diese Ausgangsthese von Herrn Plücken zeigt, dass er das deutsche Artenschutzrecht und das Verhältnis zwischen Jagd- und Artenschutzrecht nicht verstanden hat. Besonders schwer wiegt das, weil das Recht des Artenschutzes nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG ausdrücklich abweichungsfest geregelt ist. Die Länder dürfen in diesem Bereich keine vom Bundesrecht abweichenden Regelungen schaffen. Artikel 72 Grundgesetz


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Allgemeinverfügung: "Revierübergreifender Managementplan für die Bejagung der Tierart Wolf"

Dies ist ein Entwurf einer Allgemeinverfügung. In Brandenburg gilt weiterhin noch die Brandenburgische Wolfsverordnung (BbgWolfV). Ihre frühere Funktion als zentrale Rechtsgrundlage für Wolfsentnahmen ist durch die neue bundesjagdrechtliche Regelung aber erheblich verändert worden. Die ausdrückliche Brückenvorschrift des früheren § 37a Abs. 3 BbgJagdG, wonach „für die Jagd auf Wölfe“ die Wolfsverordnung galt, ist seit Mai 2026 außer Kraft. Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)

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Stellungnahme des anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereins Freundeskreis freilebender Wölfe e. V. 

Die hat es in sich! Herr Plücken und seinesgleichen sollten sie sehr sorgfältig lesen, bevor sie weitere Regelungen zum Wolf erlassen. Am besten wäre allerdings, sie ließen ihre Finger ganz vom Wolf.

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