Wenn das Artenschutzrecht im Weg steht, schreibt man eben Sondereglungen für den Wolf.
Mit dem neuen BJagdG wurden faktisch Sonderregelungen für eine einzige Tierart geschaffen: den Wolf.
Nota bene: Behördliche Anordnungen, die auf der Grundlage dieser Sonderregelungen vollzogen werden, können mangels einer rechtmäßigen artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung zur Verwirklichung eines Straftatbestands führen. Warum, erfahrt ihr hier: Das neue BJagdG ... Von wegen Rechtssicherheit
Diese Sonderregelungen sind überwiegend rechtswidrig. Sie verstoßen gegen nationales Artenschutzrecht und gegen Unionsrecht, insbesondere gegen die Vorgaben der FFH-Richtlinie und der dazu ergangenen Urteile des EuGH.
Allein die Tatsache, dass in einem Bundesgesetz Sondervorschriften für eine einzelne streng geschützte Tierart aufgenommen wurden, zeigt, wie sehr der Wolf politisiert wird. Er wird nicht mehr als Bestandteil der biologischen Vielfalt behandelt, sondern als Projektionsfläche für populistische Debatten und jagdlobbybasierte Machtpolitik missbraucht.
"Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 87) geändert worden ist"
Mit dem Gesetz vom 29. März 2026 wurde gleichzeitig das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geändert. Der Paragraph § 45a BNatSchG wurde gestrichen und teilweise ins Bundesjagdgesetz (BJagdG) übernommen. § 69 Abs. 2 Nr. 5a. BNatSchG ist aufgrund der Streichung des § 45a BNatSchG entfallen.
Dokument zum Download
Die amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 21/3546 zum BJagdG. Hier könnt ihr nachlesen, was sich die Referenten des Bundeslandwirtschaftsministeriums und des Bundesumweltministeriums, die Mitglieder der Ausschüsse des Bundesrates und des Bundestages dabei gedacht haben, als sie den Wolf in trumpscher Manier den Interessen der Jagdlobby opferten.
Der Begründungstext liefert für die Satire bestes Material: Er nennt die Rückkehr des Wolfs einen „Erfolg der Artenschutzpolitik“, erklärt den präventiven Herdenschutz weiterhin für erforderlich und betont mehrfach, dass die FFH-Richtlinie sowie der günstige Erhaltungszustand maßgeblich bleiben. Gleichzeitig schafft das neue BJagdG Instrumente bis hin zur Tötung eines gesamten Rudels ohne Zuordnung des Schadens zu einem bestimmten Tier und die Einrichtung von wolfsfreien Zonen.
40 Seiten amtlich begründete moderne Hexenverfolgung.
Schon auf der ersten Seite beginnt das Kunststück: Die Rückkehr des Wolfs sei ein „Erfolg der Artenschutzpolitik“. Sehr schön. Und weil dieser Erfolg offenbar kaum auszuhalten ist, widmet man die folgenden Seiten der Frage, wie man ihn möglichst effizient wieder zusammenschießen kann.
Der Herdenschutz? Laut Bundesregierung selbstverständlich weiterhin erforderlich. Die FFH-Richtlinie? Selbstverständlich zu beachten. Der günstige Erhaltungszustand? Natürlich die übergeordnete Zielvorgabe. Das alles wird feierlich in die Begründung geschrieben – vermutlich damit es später niemand vermisst.
Und dann kommt das eigentliche Zauberstück: Aus Artenschutz wird Jagdrecht, aus dem schadensverursachenden Wolf wird irgendein Wolf im Umkreis und aus individueller Verantwortlichkeit schließlich die Möglichkeit, gleich einzelne Rudelmitglieder oder das gesamte Rudel ohne Zuordnung des Schadens zu einem bestimmten Tier zu töten. Welpe? Jungwolf? Hat noch nie ein Schaf gesehen? Macht nichts – Sippenhaftung hat schließlich den unschätzbaren Vorteil, dass man sich mit solchen lästigen Fragen gar nicht erst beschäftigen muss. § 22d sieht genau eine solche Rudelentnahme ohne individuelle Schadenszuordnung vor. Vierzig Seiten juristische Alchemie. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) hat im Rahmen einer Beantwortung einer UIG-Anfrage am 12. Mai 2026 mitgeteilt, dass es im Rahmen der Ressortabstimmung zum Referentenentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes beteiligt wurde. Das BMJV hatte zu dem Gesetzesentwurf Stellung genommen. Aber auf die letzte Anfrage (Mitzeichnung) am 08. Dezember 2025, 22:19 Uhr, antwortete das BMJV: "...Daher kann eine Sichtung sämtlicher Posteingänge leider nicht sichergestellt werden und Schweigen gilt nicht als Zustimmung."
Besonders hübsch ist die Behauptung, damit werde die Artenvielfalt gefördert. Die amtliche Begründung ordnet die Regelung tatsächlich dem Nachhaltigkeitsziel „Arten erhalten – Lebensräume schützen“ zu. Eine bemerkenswerte neue Artenschutzmethode: eine keystone species erhalten durch Erschießen ihrer Individuen und gegebenenfalls ganzer Familienverbände, Ausrottung lokaler Populationen, damit sich ja kein demografischer Puffer bilden kann oder sich die Art gar ausbreiten und ihren angestammten Lebensraum zurückerobern könnte.
Und während Wissenschaft, Prävention und unionsrechtliche Grenzen irgendwo im Kleingedruckten darauf warten, ernst genommen zu werden, wird der Wolf aus dem Naturschutzrecht ins Jagdregal gestellt: verfügbar für Managementpläne, Abschussradien, Jagdzeiten und Trophäenjagden. Der ökologische Wert des Spitzenprädators interessiert dabei nicht.
Was kümmert den Gesetzgeber Unionsrecht? Da ist er doch in bester Gesellschaft und zieht noch rechts an der A*D vorbei, stets Vorbild für Behörden und Richter.