Tierschutzgesetz (TierSchG)

Das Tierschutzgesetz (TierSchG) ist ein bundesweites Schutzgesetz für Tiere als empfindungsfähige Mitgeschöpfe. Es regelt nicht den Schutz einer Art oder einer Population, sondern den Schutz des einzelnen Tieres vor vermeidbaren Schmerzen, Leiden und Schäden. 

Das Tierschutzgesetz gilt grundsätzlich für alle Tiere, unabhängig davon, ob es sich um Wildtiere, Nutztiere oder Haustiere handelt. 

Das Artenschutzrecht verfolgt einen anderes Ziel: Es schützt nicht jedes einzelne Tier als solches, sondern bestimmte wildlebende Arten, insbesondere besonders oder streng geschützte und bedrohte Arten. Eine Hauskatze, ein Hausschwein und Nutztiere fallen daher nicht unter Artenschutz, sondern "nur" unter das Tierschutzrecht. 
Artenschutzrechtlich relevant sind jedoch sogenannte Hybriden, z. B. Wolf-Hund-Hybriden also Nachkommen aus Verpaarungen zwischen Haushund (Canis lupus familiaris) und Wolf (Canis lupus).

Der Haushund selbst unterliegt nicht dem Artenschutz. Der Wolf ist jedoch in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gelistet und gehört damit zu den streng geschützten Arten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 a) BNatSchG. Hybride, bei denen in den vier vorhergehenden Generationen in direkter Linie ein Exemplar einer in Anhang A oder B gelisteten Art vorkommt, werden artenschutzrechtlich wie Exemplare dieser gelisteten Art behandelt. Wolf-Hund-Hybriden der ersten vier Generationen unterfallen daher dem für den Wolf geltenden artenschutzrechtlichen Schutzregime. Sie unterliegen also den selben artenschutzrechtlichen Verboten und Ausnahmevorausetzungen und dürfen nicht ohne rechtmäßige artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung gefangen, in Besitz genommen oder getötet werden. 

Nota bene: Wolfshunde (z. B. Tschechoslowakischer Wolfshund) sind Haushunde (Canis lupus familiaris) und keine artenschutzrechtlich geschützten Wolf-Hund-Hybriden. ;-)


1. Was regelt das Tierschutzgesetz?

Der Grundsatz steht in § 1 TierSchG: Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Das Gesetz regelt insbesondere:

  • Pflichten von Tierhaltern: Tiere müssen angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden, § 2 TierSchG.
  • Töten von Wirbeltieren: Ein Wirbeltier darf grundsätzlich nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden; außerdem braucht es einen „vernünftigen Grund“, §§ 1, 4, 17 TierSchG.
  • Strafbarkeit und Ordnungswidrigkeiten: Wer einem Wirbeltier erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden zufügt oder es ohne vernünftigen Grund tötet, kann sich nach § 17 TierSchG strafbar machen; mildere Verstöße können Ordnungswidrigkeiten nach § 18 TierSchG sein.
  • Behördliche Eingriffsbefugnisse: Veterinärbehörden können Maßnahmen anordnen, wenn Tiere tierschutzwidrig gehalten oder gefährdet werden, insbesondere nach § 16a TierSchG. 

 

2. Warum ist das für den Wolf relevant?

Der Wolf ist rechtlich nicht nur eine streng geschützte Art gemäß Artenschutzrecht, sondern auch ein Tier im Sinne des Tierschutzrechts. Das bedeutet:

  • Ein Wolf darf nicht ohne vernünftigen Grund verletzt, gequält oder getötet werden.
  • Auch bei einer rechtmäßgen behördlich zugelassenen Entnahme muss die Durchführung tierschutzgerecht erfolgen.
  • Fang, Hetze, Anlocken, verletzungsträchtige Methoden oder eine Tötung unter vermeidbaren Leiden können tierschutzrechtlich relevant sein.


Beim Wolf greifen daher zwei Ebenen:

            1. BNatSchG / FFH-Recht für die Frage, ob eine Tötung überhaupt zulässig ist;
            2. TierSchG für die Frage, ob dem einzelnen Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden ohne rechtfertigenden Grund zugefügt werden.

 

3. Warum ist das für Herdenschutz und damit für den Schutz des Wolfes relevant?

Herdenschutz ist tierschutzrechtlich relevant, weil Schafe, Ziegen oder andere Nutztiere ebenfalls vor vorhersehbaren und vermeidbaren Gefahren geschützt werden müssen.

Nach § 2 TierSchG muss der Halter seine Tiere angemessen pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Für Nutztiere konkretisiert die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) diese Pflicht: Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Verletzungen und Gesundheitsgefährdungen möglichst vermieden werden; außerdem müssen Tiere, soweit möglich, vor Beutegreifern geschützt werden.

Daraus folgt:

Herdenschutz ist nicht nur Naturschutz- oder Agrarförderthema, sondern auch eine Frage der tierschutzrechtlichen Halterverantwortung.

Wenn ein Tierhalter seine Schafe vorhersehbaren Gefahren aussetzt — etwa durch völlig unzureichende Zäune, fehlende Kontrolle, fehlenden Witterungsschutz, mangelnde Versorgung oder unterlassenen Schutz trotz bekannter Rissgefahr — kann das einen Verstoß gegen § 2 TierSchG und ggf. gegen die TierSchNutztV begründen und damit strafrechtlich relevant sein. 

 

4. Verbindung Wolf – Herdenschutz

Der Herdenschutz hat also eine doppelte rechtliche Funktion:

Für die Weidetiere:
Er verhindert Schmerzen, Leiden, Panik, Verletzungen und Tod bei Schafen oder Ziegen.

Für den Wolf:
Er reduziert Nutztierrisse und damit Konflikte, die später als Begründung für Abschüsse herangezogen werden.

Wer Herdenschutz unterlässt, obwohl er zumutbar und erforderlich ist, gefährdet nicht nur Nutztiere tierschutzwidrig, sondern erzeugt auch Konfliktlagen, die anschließend gegen den Wolf verwendet werden können.

Deshalb ist Herdenschutz Wolfsschutz!

 

5. Erläuterungen zum TierSchG

Es gibt ein bundesweites Tierschutzgesetz — das Tierschutzgesetz des Bundes, kurz TierSchG. Es gilt in allen Bundesländern gleichermaßen. Der Grundsatz steht schon in § 1 TierSchG: Zweck ist, „aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf“ dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. (Link zur aktuellen Fassung)

Die Bundesländer haben nicht jeweils ein eigenes vollwertiges Tierschutzgesetz, das das Bundes-TierSchG ersetzt. Aber sie haben eigene Regelungen zum Vollzug, also dazu, welche Behörden zuständig sind, wie Kontrollen organisiert werden und teilweise zusätzliche Landesgesetze, etwa zu:

  • Tierschutz-Verbandsklagerechten
  • Tierschutzbeauftragten / Tierschutzbeiräten
  • Zuständigkeitsverordnungen
  • Hundegesetzen / Gefahrtierregelungen
  • Tierheimförderung oder Verwaltungspraxis

Beispiel Berlin: Dort gibt es ein Berliner Tierschutzverbandsklagegesetz. Auf der Berliner Seite wird aber ausdrücklich unterschieden: Der materielle Schutzstandard ergibt sich aus dem Tierschutzgesetz des Bundes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften; das Landesgesetz regelt vor allem Mitwirkungs- und Klagerechte anerkannter Tierschutzorganisationen.

Kurzformel:

Materielles Tierschutzrecht: überwiegend Bundesregelungen
Vollzug und zusätzliche Beteiligungs-/Klagerechte: häufig Landesregelungen

Wichtig: Bei einer Anzeige wegen Tierquälerei oder Tötung ohne vernünftigen Grund ist regelmäßig das Bundes-TierSchG maßgeblich, insbesondere § 17 TierSchG. 
Welche Behörden zuständig sind und wie die Verfahren geregelt sind, müsst ihr in den landesrechtlichen Vorschriften nachlesen. 

Gesetz zum Download
Es gibt kein pdf-Plugin, es kann die pdf-Datei heruntergeladen werden.