Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume
Bern, 19.IX.1979
Anhang IV * – VERBOTENE MITTEL UND METHODEN DES TÖTES, FANGENS UND ANDERER FORMEN DER NUTZUNG
Sammlung Europäischer Verträge - Nr. 104
Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume
Bern, 19.IX.1979
Anhang IV * – VERBOTENE MITTEL UND METHODEN DES TÖTES, FANGENS UND ANDERER
FORMEN DER NUTZUNG
SÄUGETIERE
Schlingen
als Lockmittel verwendete gelendete oder verstümmelte lebende Tiere
Tonbandgeräte
elektrische Geräte, die töten oder betäuben können
künstliche Lichtquellen
Spiegel und andere blendende Vorrichtungen
Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele
Visiervorrichtungen für das Schieβen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler
Sprengstoffe1
Netze2
Fallen3
Gift und vergiftete oder betäubende Köder
Begasen und Ausräuchern
halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann
Flugzeuge
fahrende Kraftfahrzeuge
1 Auβer für den Walfang.
2 Soweit Tiere in groβeren Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden.
(*) Stand von 25. Juni 1995. Die Anlagen werden regelmäβig vom ständigen Ausschluβ aktualisiert.
SEV 104 – Erhaltung der wildlebenden Pflanzen und Tiere, 19.IX.1979