Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume
Bern, 19.IX.1979
Anhang IV * – VERBOTENE MITTEL UND METHODEN DES TÖTES, FANGENS UND ANDERER FORMEN DER NUTZUNG

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Sammlung Europäischer Verträge
- Nr. 104


Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume

Bern, 19.IX.1979

Anhang IV * – VERBOTENE MITTEL UND METHODEN DES TÖTES, FANGENS UND ANDERER
FORMEN DER NUTZUNG



SÄUGETIERE

Schlingen

als Lockmittel verwendete gelendete oder verstümmelte lebende Tiere

Tonbandgeräte

elektrische Geräte, die töten oder betäuben können

künstliche Lichtquellen

Spiegel und andere blendende Vorrichtungen

Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele

Visiervorrichtungen für das Schieβen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler

Sprengstoffe1

Netze2

Fallen3

Gift und vergiftete oder betäubende Köder

Begasen und Ausräuchern

halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann

Flugzeuge

fahrende Kraftfahrzeuge



1 Auβer für den Walfang.
2 Soweit Tiere in groβeren Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden.

(*) Stand von 25. Juni 1995. Die Anlagen werden regelmäβig vom ständigen Ausschluβ aktualisiert.

SEV 104 – Erhaltung der wildlebenden Pflanzen und Tiere, 19.IX.1979