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VÖGEL

Schlingen 1

Leimruten

Haken

als Lockmittel verwendete geblendete oder verstümmelte lebende Vögel

Tonbandgeräte

elektrische Geräte, die töten oder betäuben können

künstliche Lichtquellen

Spiegel und andere blendende Vorrichtungen

Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele

Visiervorrichtungen für das Schieβen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler

Sprengstoffe

Netze

Fallen

Gift und vergiftete oder betäubende Köder

halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann

Flugzeuge

fahrende Kraftfahrzeuge

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1 Auβer Lagopus nordlich des 58. Breitengrads N.

SEV 104 – Erhaltung der wildlebenden Pflanzen und Tiere, 19.IX.1979