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3 Für jeden Unterzeichnerstaat oder die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die später ihre Zustimmung ausdrücken, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

Artikel 20

1 Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats nach Konsultation der Vertragsparteien jeden Nichtmitgliedstaat des Rates, der nach Artikel 19 zur Unterzeichnung eingeladen worden ist, dies jedoch noch nicht getan hat, sowie jeden anderen Nichtmitgliedstaat einladen, dem Übereinkommen beizutreten.

2 Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.

Artikel 21

1 Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.

2 Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den
Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrekken,
dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt oder für das sie Vereinbarungen treffen kann.

3 Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Artikel 22

1 Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einen oder mehrere Vorbehalte in bezug auf bestimmte in den Anhängen I bis III aufgeführte Arten und/oder für bestimmte in dem oder den Vorbehalten genannte Arten in bezug auf bestimmte in Anhang IV aufgeführte Mittel oder Methoden des Tötens, Fangens oder der sonstigen Nutzung machen. Vorbehalte allgemeiner Art sind nicht zulässig.

2 Jede Vertragspartei, welche die Anwendung dieses Übereinkommens auf ein Hoheitsgebiet ausdehnt, das in der in Artikel 21 Absatz 2 bezeichneten Erklärung genannt ist, kann für das betreffende Hoheitsgebiet einen oder mehrere Vorbehalte nach Maßgabe des Absatzes 1 machen.

3 Sonstige Vorbehalte sind nicht zulässig.

4 Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach den Absätzen 1 und 2 gemacht hat, kann diesen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Zurücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

SEV 104 – Erhaltung der wildlebenden Pflanzen und Tiere, 19.IX.1979