6

die Europäische Wirtschafsgemeinschaft übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn die betreffenden Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.

3 Jeder Mitgliedstaat des Europarats, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, kann durch einen Beobachter im Ausschuß vertreten sein.

Der Ständige Ausschuß kann durch einstimmigen Beschluß jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, einladen, sich durch einen Beobachter auf einer der Tagungen des Ständigen Ausschusses vertreten zu lassen.

Sonstige Gremien oder Organisationen der nachstehenden Kategorien, die auf dem Gebiet des Schutzes, der Erhaltung und der Hege und Nutzung wildlebender Pflanzen und Tiere sowie ihrer Lebensräume fachlich qualifiziert sind:

a internationale staatliche oder nichtstaatliche Organisationen oder Gremien und nationale staatliche Organisationen oder Gremien;

b nationale nichtstaatliche Organisationen oder Gremien, denen der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, dazu seine Zustimmung gegeben hat,

können dem Generalsekretär des Europarats spätestens drei Monate vor der Tagung des Ausschusses ihren Wunsch mitteilen, sich auf dieser Tagung durch Beobachter vertreten zu lassen. Sie werden zugelassen, sofern nicht ein Drittel der Vertragsparteien spätestens einen Monat vor der Tagung dem Generalsekretär ihren Einspruch mitgeteilt hat.

4 Der Ständige Ausschuß wird vom Generalsekretär des Europarats einberufen. Seine erste Tagung findet innerhalb eines Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens statt. In der Folge tritt er mindestens alle zwei Jahre sowie immer dann zusammen, wenn die Mehrheit der Vertragsparteien dies beantragt.

5 Die Mehrheit der Vertragsparteien kann die Abhaltung einer Tagung des Ständigen Ausschusses beschließen.

6 Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens gibt sich der Ständige Ausschuß eine Geschäftsordnung.

Artikel 14

1 Der Ständige Ausschuß ist verantwortlich für die Überwachung der Einhaltung dieses Übereinkommens. Er kann insbesondere:

– die Bestimmungen dieses Übereinkommens einschließlich seiner Anhänge laufend überprüfen und auf etwa erforderliche Änderungen untersuchen;

– den Vertragsparteien Maßnahmen empfehlen, die zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens getroffen werden sollen;

– die geeigneten Maßnahmen empfehlen, um die Öffentlichkeit über die im Rahmen dieses Übereinkommens durchgeführten Arbeiten auf dem laufenden zu halten;

– dem Ministerkomitee Nichtmitgliedstaaten des Europarats empfehlen, die zum Beitritt zum Übereinkommen eingeladen werden sollen;

SEV 104 – Erhaltung der wildlebenden Pflanzen und Tiere, 19.IX.1979