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– Vorschläge zur Verbesserung der Wirksamkeit dieses Übereinkommens vorlegen, darunter Vorschläge, mit Staaten, die keine Vertragsparteien sind, Übereinkünfte zur Verbesserung der wirksamen Erhaltung einzelner Arten oder Gruppen von Arten zu schließen.

2 Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Ständige Ausschuß von sich aus Tagungen von Sachverständigengruppen veranstalten.

Artikel 15

Nach jeder Tagung übermittelt der Ständige Ausschuß dem Ministerkomitee des Europarats einen Bericht über seine Arbeit und die Durchführung des Übereinkommens.

Kapitel VII – Änderungen

Artikel 16

1 Jede von einer Vertragspartei oder dem Ministerkomitee vorgeschlagene Änderung der Artikel dieses Übereinkommens wird dem Generalsekretär des Europarats übermittelt und von ihm spätestens zwei Monate vor der Tagung des Ständigen Ausschusses an die Mitgliedstaaten des Europarats, jeden Unterzeichner, jede Vertragspartei, jeden nach Artikel 19 zur Unterzeichnung dieses Übereinkommens eingeladenen Staat und jeden nach Artikel 20 zum Beitritt eingeladenen Staat weitergeleitet.

2 Jede nach Absatz 1 vorgeschlagene Änderung wird vom Ständigen Ausschuß geprüft, der:

a bei Änderungen der Artikel 1 bis 12 den mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossenen Wortlaut den Vertragsparteien zur Annahme vorlegt;

b bei Änderungen der Artikel 13 bis 24 den mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossenen Wortlaut dem Ministerkomitee zur Genehmigung vorlegt. Nach
der Genehmigung wird dieser Wortlaut den Vertragsparteien zur Annahme zugeleitet.

3 Jede Änderung tritt am dreißigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär die Annahme dieser Änderung mitgeteilt haben.

4 Die Absätze 1, 2 Buchstabe a und 3 gelten auch für die Annahme neuer Anhänge zu diesem Übereinkommen.

Artikel 17

1 Jede von einer Vertragspartei oder dem Ministerkomitee vorgeschlagene Änderung der Anhänge dieses Übereinkommens wird dem Generalsekretär des Europarats übermittelt und von ihm spätestens zwei Monate vor der Tagung des Ständigen Ausschusses an die Mitgliedstaaten des Europarats, jeden Unterzeichner, jede Vertragspartei, jeden nach
Artikel 19 zur Unterzeichnung dieses Übereinkommens eingeladenen Staat und jeden nach Artikel 20 zum Beitritt eingeladenen Staat weitergeleitet.

2 Jede nach Absatz 1 vorgeschlagene Änderung wird vom Ständigen Ausschuß geprüft, der sie mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien beschließen kann. Der beschlossene Wortlaut wird den Vertragsparteien zugeleitet.

3 Sofern nicht ein Drittel der Vertragsparteien Einwände notifiziert hat, tritt eine Änderung für die Vertragsparteien, die keine Einwände notifiziert haben, drei Monate nach der
Beschlußfassung durch den Ständigen Ausschuß in Kraft.

SEV 104 – Erhaltung der wildlebenden Pflanzen und Tiere, 19.IX.1979