Artikel 18

Der Ausschuß

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erläßt die Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder gibt der Ausschuß keine Stellungnahme ab, so legt die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag über die zu ergreifenden Maßnahmen vor. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

(2) Bei den dem Ausschuß nach Artikel 19 Nummern 1 und 2 obliegenden Aufgaben erläßt die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen, wenn der Rat nach Ablauf von drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt hat.

(3) Bei den dem Ausschuß nach Artikel 19 Nummern 3 und 4 obliegenden Aufgaben erläßt die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen, wenn der Rat nach Ablauf von drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt hat, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen diese Maßnahmen ausgesprochen.