Artikel 19
Nach dem Verfahren des Artikels 18
1. legt die Kommission einheitliche Bedingungen und Kriterien fest für die
i) Ausstellung, Gültigkeit und Verwendung der in den Artikeln 4, 5, 7 Absatz 4 und Artikel 10 genannten Dokumente und deren Form;
ii) Verwendung von Pflanzengesundheitsbescheinigungen;
iii) Verfahren - soweit erforderlich - zur Kennzeichnung der Exemplare, damit diese leichter identifiziert werden können und die Einhaltung der Bestimmungen gewährleistet wird;
2. verabschiedet die Kommission die in Artikel 4 Absätze 6 und 7, Artikel 5 Absätze 5 und 7 Buchstabe b), Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c), Absatz 2 Buchstabe c) und Absatz 3, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 5, Artikel 15 Absatz 4 Buchstaben a) und c) und Absatz 5 sowie Artikel 21 Absatz 3 erwähnten Maßnahmen;
3. ändert die Kommission die Anhänge A bis D; hiervon ausgenommen sind Änderungen des Anhangs A, die nicht aus Beschlüssen der Vertragsparteien des Übereinkommens resultieren;
4. erläßt die Kommission, soweit erforderlich, zusätzliche Maßnahmen zur Durchführung von Entschließungen der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens, von Beschlüssen oder Empfehlungen des Ständigen Ausschusses des Übereinkommens sowie von Empfehlungen des Sekretariats des Übereinkommens.