Text des Übereinkommens – 12
Artikel XIII Internationale Maßnahmen
1. Ist das Sekretariat aufgrund der ihm zugegangenen Informationen der Auffassung, daß eine in Anhang I oder II aufgeführte Art durch den Handel mit Exemplaren dieser Art
nachteilig beeinflußt wird oder daß die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht wirksam durchgeführt werden, so übermittelt es diese Informationen der ermächtigten
Vollzugsbehörde der betroffenen Vertragspartei oder Vertragsparteien.
2. Erhält eine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 1, so unterrichtet sie das Sekretariat so bald wie möglich über alle einschlägigen Tatsachen, soweit ihre Rechtsvorschriften dies zulassen, und schlägt gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen vor. Hält die Vertragspartei eine Untersuchung für wünschenswert, so kann eine solche
Untersuchung von einer oder mehreren Personen durchgeführt werden, die von der Vertragspartei ausdrücklich hierzu ermächtigt sind.
3. Die von der Vertragspartei mitgeteilten oder aus einer Untersuchung nach Absatz 2 gewonnenen Informationen werden von der nächsten Konferenz der Vertragsparteien
geprüft, die die ihr geeignet erscheinenden Empfehlungen aussprechen kann.
Artikel XIV
Verhältnis zu innerstaatlichen Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünften
1. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens berühren in keiner Weise das Recht der Vertragsparteien, zu erlassen:
(a) strengere innerstaatliche Maßnahmen hinsichtlich der Bedingungen für den Handel, die Entnahme, den Besitz oder die Beförderung von Exemplaren der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten oder deren vollständiges Verbot; oder
(b) innerstaatliche Maßnahmen, die den Handel, die Entnahme, den Besitz oder die Beförderung von Arten beschränken oder verbieten, die nicht in Anhang I, II oder III
aufgeführt sind.
2. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens berühren in keiner Weise innerstaatliche Maßnahmen oder Verpflichtungen der Vertragsparteien aus einem Vertrag, Übereinkommen oder internationalen Abkommen, das andere Aspekte des Handels, der Entnahme, des Besitzes oder der Beförderung von Exemplaren betrifft und für eine Vertragspartei in Kraft ist oder künftig in Kraft tritt, einschließlich jeder Maßnahme auf den Gebieten des Zollwesens, der öffentlichen Gesundheit, des Veterinärwesens oder der Pflanzenquarantäne.
3. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens berühren in keiner Weise die Bestimmungen oder Verpflichtungen aus Verträgen, Übereinkommen oder internationalen
Abkommen, die zwischen Staaten geschlossen wurden oder künftig geschlossen werden und eine Union oder eine regionale Handelsvereinbarung schaffen oder aufrechterhalten, welche eine gemeinsame äußere Zollkontrolle errichtet und die Zollkontrolle zwischen den