Text des Übereinkommens – 8

(b) die Exemplare unter eine der in Absatz 2 oder 5 dieses Artikels genannten Kategorien fallen; und
(c) die Vollzugsbehörde überzeugt ist, daß jedes lebende Exemplar so befördert und versorgt werden wird, daß die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird.

Artikel VIII
Von den Vertragsparteien zu treffende  Maßnahmen

1. Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen, um die Bestimmungen dieses Übereinkommens durchzusetzen und den Handel mit Exemplaren unter Verstoß gegen
diese Bestimmungen zu verbieten. Dazu gehören Maßnahmen:

(a) zur Ahndung des Handels mit solchen Exemplaren oder ihres Besitzes oder beidem; und
(b) zur Beschlagnahme solcher Exemplare oder zu ihrer Rückgabe an den Ausfuhrstaat.

2. Zusätzlich zu den nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen kann eine Vertragspartei, wenn sie dies für erforderlich hält, innerstaatliche Regelungen zur Erstattung von
Aufwendungen vorsehen, die infolge der Beschlagnahme eines unter Verstoß gegen die zur Durchführung dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen gehandelten Exemplars entstanden sind.
3. Soweit möglich stellen die Vertragsparteien sicher, daß Exemplare alle für den Handel erforderlichen Förmlichkeiten mit einem Mindestmaß an Verzögerung durchlaufen. Zur Erleichterung eines solchen Verkehrs kann eine Vertragspartei Ausfuhr- und Einfuhrhäfen bestimmen, an denen Exemplare zur Abfertigung vorzuführen sind. Die Vertragsparteien stellen ferner sicher, daß alle lebenden Exemplare während jeder Zeit des Transits, der Verwahrung oder des Versands ordnungsgemäß versorgt werden, damit die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird.
4. Wird ein lebendes Exemplar infolge der in Absatz 1 genannten Maßnahmen beschlagnahmt:

(a) so wird es einer Vollzugsbehörde des Staates der Beschlagnahme anvertraut;
(b) die Vollzugsbehörde gibt das Exemplar nach Konsultation des Ausfuhrstaates auf dessen Kosten an diesen Staat zurück oder verbringt es in ein Rettungszentrum oder
an einen anderen Ort, den sie für geeignet und mit den Zielen dieses Übereinkommens vereinbar hält; und
(c) die Vollzugsbehörde kann den Rat einer wissenschaftlichen Behörde einholen oder, wenn sie dies für wünschenswert hält, das Sekretariat konsultieren, um die
Entscheidung nach Buchstabe b, einschließlich der Wahl eines Rettungszentrums oder eines anderen Ortes, zu erleichtern.