Text des Übereinkommens – 11
Tagungen der Konferenz durch Beobachter vertreten zu sein, wird zugelassen, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien widerspricht:
(a) internationale Einrichtungen oder Stellen, gleichviel ob staatlich oder nichtstaatlich, sowie staatliche innerstaatliche Einrichtungen und Stellen; und
(b) innerstaatliche nichtstaatliche Einrichtungen oder Stellen, die zu diesem Zweck von dem Staat, in dem sie sich befinden, zugelassen worden sind.
Nach ihrer Zulassung haben diese Beobachter das Recht zur Teilnahme, nicht jedoch zur Abstimmung.
Artikel XII Das Sekretariat
1. Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird vom Exekutivdirektor des Umweltprogramms der Vereinten Nationen ein Sekretariat bereitgestellt. Soweit und in der
Weise, wie er es fü angemessen hält, kann er dabei durch geeignete zwischenstaatliche oder nichtstaatliche internationale oder nationale Einrichtungen und Stellen unterstützt
werden, die auf dem Gebiet des Schutzes, der Erhaltung und der Bewirtschaftung freilebender Tiere und Pflanzen fachlich qualifiziert sind.
2. Die Aufgaben des Sekretariats sind:
(a) die Tagungen der Vertragsparteien vorzubereiten und zu betreuen;
(b) die ihm nach den Artikeln XV und XVI übertragenen Aufgaben wahrzunehmen;
(c) wissenschaftliche und technische Studien entsprechend den von der Konferenz der Vertragsparteien genehmigten Programmen durchzuführen, die zur Durchführung
dieses Übereinkommens beitragen, einschließlich Studien über Standards für die angemessene Vorbereitung und den Versand lebender Exemplare sowie über Mittel zu
ihrer Identifizierung;
(d) die Berichte der Vertragsparteien zu prüfen und von den Vertragsparteien zusätzliche Auskünfte anzufordern, soweit es dies zur Sicherstellung der Durchführung dieses Übereinkommens für erforderlich hält;
(e) die Vertragsparteien auf alle Angelegenheiten aufmerksam zu machen, die die Ziele dieses Übereinkommens berühren;
(f) in regelmäßigen Abständen aktuelle Fassungen der Anhänge I, II und III zusammen mit allen Informationen zu veröffentlichen und an die Vertragsparteien zu
verteilen, die die Identifizierung von Exemplaren der in diesen Anhängen aufgeführten Arten erleichtern;
(g) den Vertragsparteien Jahresberichte über seine Arbeit und über die Durchführung dieses Übereinkommens sowie sonstige Berichte vorzulegen, die von den Tagungen der Vertragsparteien verlangt werden;
(h) Empfehlungen zur Durchführung der Ziele und Bestimmungen dieses Übereinkommens abzugeben, einschließlich des Austauschs wissenschaftlicher oder technischer Informationen;
(i) jede weitere Aufgabe wahrzunehmen, die ihm von den Vertragsparteien übertragen wird.