Text des Übereinkommens – 3
Artikel III
Regelung des Handels mit Exemplaren der in Anhang I aufgeführten Arten
1. Der gesamte Handel mit Exemplaren der in Anhang I aufgeführten Arten hat in Übereinstimmung mit diesem Artikel stattzufinden.
2. Die Ausfuhr eines Exemplars einer in Anhang I aufgeführten Art erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung. Eine Ausfuhrgenehmigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
(a) eine wissenschaftliche Behörde des Ausfuhrstaates hat mitgeteilt, daß diese Ausfuhr dem Überleben der betreffenden Art nicht abträglich ist;
(b) eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates hat sich vergewissert, daß das Exemplar nicht unter Verletzung der zum Schutz von Tieren und Pflanzen erlassenen Rechtsvorschriften dieses Staates beschafft worden ist;
(c) eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates hat sich vergewissert, daß jedes lebende Exemplar so für den Transport vorbereitet und versandt werden wird, daß die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird; und
(d) eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates hat sich vergewissert, daß für das Exemplar eine Einfuhrgenehmigung erteilt worden ist.
3. Die Einfuhr eines Exemplars einer in Anhang I aufgeführten Art erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Einfuhrgenehmigung sowie entweder einer Ausfuhrgenehmigung oder einer Wiederausfuhrbescheinigung. Eine Einfuhrgenehmigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
(a) eine wissenschaftliche Behörde des Einfuhrstaates hat mitgeteilt, daß die Einfuhr zu Zwecken erfolgt, die dem Überleben der betreffenden Art nicht abträglich sind;
(b) eine wissenschaftliche Behörde des Einfuhrstaates hat sich vergewissert, daß der vorgesehene Empfänger eines lebenden Exemplars über geeignete Einrichtungen zu
dessen Unterbringung und Pflege verfügt; und
(c) eine Vollzugsbehörde des Einfuhrstaates hat sich vergewissert, daß das Exemplar nicht für überwiegend kommerzielle Zwecke verwendet werden soll.
4. Die Wiederausfuhr eines Exemplars einer in Anhang I aufgeführten Art erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Wiederausfuhrbescheinigung. Eine
Wiederausfuhrbescheinigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
(a) eine Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates hat sich vergewissert, daß das Exemplar in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen in diesen Staat eingeführt worden ist;
(b) eine Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates hat sich vergewissert, daß jedes lebende Exemplar so für den Transport vorbereitet und versandt werden wird, daß die
Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird; und