Text des Übereinkommens – 16
2. Der Wortlaut jeder vorgeschlagenen Änderung wird vom Sekretariat mindestens 90 Tage vor der Tagung allen Vertragsparteien übermittelt.
3. Eine Änderung tritt für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, 60 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien eine Annahmeurkunde für die Änderung bei der Verwahrregierung hinterlegt haben. Danach tritt die Änderung für jede andere Vertragspartei 60 Tage nach Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde in Kraft.
Artikel XVIII Beilegung von Streitigkeiten
1. Jede Streitigkeit, die zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens entstehen kann, ist durch Verhandlungen
zwischen den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien beizulegen.
2. Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 1 beigelegt werden, so können die Vertragsparteien sie im gegenseitigen Einvernehmen einem Schiedsverfahren unterwerfen,
insbesondere dem Ständigen Schiedshof in Den Haag; die Vertragsparteien, die die Streitigkeit vorlegen, sind an den Schiedsspruch gebunden.
Artikel XIX Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt bis zum 30. April 1973 in Washington und danach bis zum 31. Dezember 1974 in Bern zur Unterzeichnung auf.
Artikel XX Ratifikation, Annahme, Genehmigung
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt, die Verwahrregierung ist.
Artikel XXI Beitritt
1. Dieses Übereinkommen liegt auf unbestimmte Zeit zum Beitritt auf. Die Beitrittsurkunden werden bei der Verwahrregierung hinterlegt.
2. Dieses Übereinkommen steht auch regionalen Organisationen der wirtschaftlichen Integration offen, die von souveränen Staaten gebildet werden und die Zuständigkeit für die Aushandlung, den Abschluß und die Durchführung internationaler Übereinkünfte in den von ihren Mitgliedstaaten auf sie übertragenen und von diesem Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten besitzen.
3. Diese Organisationen erklären in ihren Beitrittsurkunden den Umfang ihrer Zuständigkeit in bezug auf die durch das Übereinkommen geregelten Angelegenheiten. Sie
unterrichten die Verwahrregierung ferner über jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeit. Mitteilungen regionaler Organisationen der wirtschaftlichen Integration