Text des Übereinkommens – 7

1. Die Bestimmungen der Artikel III, IV und V finden keine Anwendung auf die Durchfuhr oder Umladung von Exemplaren durch oder im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, solange die Exemplare unter zollamtlicher Überwachung bleiben.
2. Ist eine Vollzugsbehörde des Ausfuhr- oder Wiederausfuhrstaates überzeugt, daß ein Exemplar beschafft wurde, bevor die Bestimmungen dieses Übereinkommens auf dieses Exemplar Anwendung fanden, so finden die Artikel III, IV und V auf dieses Exemplar keine Anwendung, wenn die Vollzugsbehörde hierüber eine Bescheinigung ausstellt.
3. Die Bestimmungen der Artikel III, IV und V finden keine Anwendung auf Exemplare, die
persönliche oder Haushaltsgegenstände sind. Diese Ausnahme gilt nicht, wenn:
(a) im Falle von Exemplaren einer in Anhang I aufgeführten Art diese vom Eigentümer außerhalb seines Staates des gewöhnlichen Aufenthalts erworben wurden und in diesen Staat eingeführt werden; oder
(b) im Falle von Exemplaren einer in Anhang II aufgeführten Art:
(i) sie vom Eigentümer außerhalb seines Staates des gewöhnlichen Aufenthalts und in einem Staat erworben wurden, in dem die Entnahme aus der Natur erfolgt ist;

(ii) sie in den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Eigentümers eingeführt werden; und
(iii) der Staat, in dem die Entnahme aus der Natur erfolgt ist, vor jeder Ausfuhr solcher Exemplare die vorherige Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen verlangt;

es sei denn, eine Vollzugsbehörde ist überzeugt, daß die Exemplare erworben wurden, bevor die Bestimmungen dieses Übereinkommens auf sie Anwendung fanden.
4. Zu kommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtete Exemplare einer in Anhang I aufgeführten Tierart oder zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Exemplare einer in Anhang I aufgeführten Pflanzenart gelten als Exemplare von in Anhang II aufgeführten Arten.
5. Ist eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates überzeugt, daß ein Exemplar einer Tierart in Gefangenschaft gezüchtet oder ein Exemplar einer Pflanzenart künstlich vermehrt wurde oder daß es sich um einen Teil oder ein daraus gewonnenes Erzeugnis handelt, so wird eine entsprechende Bescheinigung dieser Vollzugsbehörde anstelle jeder nach Artikel III, IV oder V erforderlichen Genehmigung oder Bescheinigung anerkannt.
6. Die Bestimmungen der Artikel III, IV und V finden keine Anwendung auf die nichtkommerziellen Leihgaben, Schenkungen oder Austausche zwischen Wissenschaftlern oder wissenschaftlichen Einrichtungen, die bei einer Vollzugsbehörde ihres Staates registriert sind, soweit es sich um Herbarbelege, sonstige konservierte, getrocknete oder
eingebettete Museumsexemplare und um lebendes Pflanzenmaterial handelt, die mit einem von einer Vollzugsbehörde ausgestellten oder genehmigten Etikett versehen sind.
7. Eine Vollzugsbehörde eines Staates kann von den Anforderungen der Artikel III, IV und V absehen und die Verbringung von Exemplaren, die Teil eines reisenden Zoos, Zirkus, Tierparks, einer Pflanzenausstellung oder einer anderen wandernden Ausstellung sind, ohne Genehmigungen oder Bescheinigungen zulassen, sofern:

(a) der Ausführer oder Einführer die vollständigen Angaben über solche Exemplare
bei dieser Vollzugsbehörde registriert;