Text des Übereinkommens – 17
über ihre Zuständigkeit in bezug auf die durch dieses Übereinkommen geregelten Angelegenheiten und über Änderungen derselben werden von der Verwahrregierung an die
Vertragsparteien verteilt.
4. In Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit üben diese regionalen Organisationen der wirtschaftlichen Integration die Rechte aus und erfüllen die Pflichten, die dieses
Übereinkommen ihren Mitgliedstaaten zuweist, soweit diese Vertragsparteien des Übereinkommens sind. In solchen Fällen sind die Mitgliedstaaten der Organisationen nicht
berechtigt, diese Rechte einzeln auszuüben.
5. In den Bereichen ihrer Zuständigkeit üben regionale Organisationen der wirtschaftlichen Integration ihr Stimmrecht mit einer Anzahl von Stimmen aus, die der Zahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Solche Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht
ausüben, und umgekehrt.
6. Jede Bezugnahme auf „Vertragspartei“ im Sinne des Artikels I Buchstabe h dieses Übereinkommens sowie auf „Staat“ oder „Staaten“ oder auf „Vertragsstaat“ oder
„Vertragsstaaten“ ist so auszulegen, daß sie auch eine regionale Organisation der wirtschaftlichen Integration umfaßt, die Zuständigkeit für die Aushandlung, den Abschluß und die Anwendung internationaler Übereinkünfte in den durch dieses Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten besitzt.
Artikel XXII Inkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde bei der Verwahrregierung in Kraft.
2. Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt,
genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen 90 Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel XXIII Vorbehalte
1. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens unterliegen keinen allgemeinen Vorbehalten. Besondere Vorbehalte können nach diesem Artikel und den Artikeln XV und
XVI gemacht werden.
2. Jeder Staat kann bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einen besonderen Vorbehalt machen hinsichtlich:
(a) irgendeiner in Anhang I, II oder III aufgeführten Art; oder
(b) irgendeines Teils oder Erzeugnisses, das in bezug auf eine in Anhang III aufgeführte Art angegeben ist.
3. Solange eine Vertragspartei ihren nach diesem Artikel gemachten Vorbehalt nicht zurücknimmt, wird sie hinsichtlich des Handels mit der in dem Vorbehalt bezeichneten Art