Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen
Unterzeichnet in Washington, D.C., am 3. März 1973
Geändert in Bonn am 22. Juni 1979
Geändert in Gaborone am 30. April 1983
Die Vertragsstaaten,
IN DER ERKENNTNIS, dass die freilebenden Tiere und Pflanzen in ihrer vielen schönen und vielfältigen Erscheinungsformen einen unersetzlichen Bestandteil der natürlichen Systeme der Erde bilden, der für diese und die künftigen Generationen geschützt werden muss;
IM BEWUSSTSEIN, dass der Wert freilebender Tiere und Pflanzen aus ästhetischer, wissenschaftlicher, kultureller, erholungsbezogener und wirtschaftlicher Sicht ständig zunimmt;
IN DER ERKENNTNIS, dass die Völker und Staaten die besten Schützer ihrer eigenen freilebenden Tiere und Pflanzen sind und sein sollten;
FERNER IN DER ERKENNTNIS, dass internationale Zusammenarbeit zum Schutz bestimmter Arten freilebender Tiere und Pflanzen vor übermäßiger Ausbeutung durch den internationalen Handel unerlässlich ist;
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass es dringend geboten ist, zu diesem Zweck geeignete Maßnahmen zu treffen;
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel I Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
(a) „Art“ jede Art, Unterart oder geographisch abgegrenzte Population davon;
(b) „Exemplar“:
(i) jedes Tier oder jede Pflanze, lebend oder tot;
(ii) bei Tieren: bei in den Anhängen I und II aufgeführten Arten jeden ohne Weiteres erkennbaren Teil oder jedes daraus gewonnene Erzeugnis; und bei in Anhang III aufgeführten Arten jeden ohne
Weiteres erkennbaren Teil oder jedes daraus gewonnene Erzeugnis, soweit dies in Anhang III in bezug auf die Art angegeben ist; und
(iii) bei Pflanzen: bei in Anhang I aufgeführten Arten jeden ohne Weiteres erkennbaren Teil oder jedes daraus gewonnene Erzeugnis; und bei in den Anhängen II und III aufgeführten Arten jeden
ohne Weiteres erkennbaren Teil oder jedes daraus gewonnene Erzeugnis, soweit dies in den Anhängen II und III in bezug auf die Art angegeben ist;