Text des Übereinkommens – 6

(b) eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates hat sich vergewissert, daß jedes lebende Exemplar so für den Transport vorbereitet und versandt werden wird, daß die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird.

3. Die Einfuhr eines Exemplars einer in Anhang III aufgeführten Art erfordert vorbehaltlich des Absatzes 4 die vorherige Vorlage eines Ursprungszeugnisses und, wenn die Einfuhr aus einem Staat erfolgt, der diese Art in Anhang III aufgenommen hat, einer Ausfuhrgenehmigung.
4. Im Falle der Wiederausfuhr wird eine von der Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates ausgestellte Bescheinigung darüber, daß das Exemplar in diesem Staat bearbeitet worden ist oder wieder ausgeführt wird, vom Einfuhrstaat als Nachweis dafür anerkannt, daß die Vorschriften dieses Übereinkommens hinsichtlich des betreffenden Exemplars beachtet worden sind.

Artikel VI Genehmigungen und Bescheinigungen
1. Die nach den Artikeln III, IV und V erteilten Genehmigungen und Bescheinigungen müssen den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen.
2. Eine Ausfuhrgenehmigung muß die Angaben enthalten, die in dem in Anhang IV wiedergegebenen Muster vorgesehen sind; sie darf nur innerhalb von sechs Monaten nach
dem Tag ihrer Erteilung zur Ausfuhr verwendet werden.
3. Jede Genehmigung oder Bescheinigung muß den Titel dieses Übereinkommens, den Namen und einen etwaigen Kennstempel der sie erteilenden Vollzugsbehörde sowie eine von der Vollzugsbehörde zugeteilte Kontrollnummer enthalten.
4. Jede von einer Vollzugsbehörde ausgestellte Abschrift einer Genehmigung oder Bescheinigung muß deutlich als solche gekennzeichnet sein; eine solche Abschrift darf
anstelle des Originals nur insoweit verwendet werden, als dies darauf vermerkt ist.
5. Für jede Sendung von Exemplaren ist eine gesonderte Genehmigung oder Bescheinigung erforderlich.
6. Die Vollzugsbehörde des Einfuhrstaates hat die bei der Einfuhr eines Exemplars vorgelegte Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung und eine entsprechende Einfuhrgenehmigung für dieses Exemplar zu entwerten und einzubehalten.
7. Soweit angezeigt und durchführbar, kann eine Vollzugsbehörde ein Exemplar kennzeichnen, um seine Identifizierung zu erleichtern. „Kennzeichen“ bedeutet zu diesem
Zweck jeden unauslöschlichen Aufdruck, jedes Bleisiegel oder sonstige geeignete Mittel zur Kennzeichnung eines Exemplars, das so gestaltet ist, daß seine Nachahmung durch
Unbefugte möglichst erschwert wird.

Artikel VII
Ausnahmen und andere Sonderbestimmungen in bezug auf den Handel