Text des Übereinkommens – 5
4. Die Einfuhr eines Exemplars einer in Anhang II aufgeführten Art erfordert die vorherige Vorlage entweder einer Ausfuhrgenehmigung oder einer Wiederausfuhrbescheinigung.
5. Die Wiederausfuhr eines Exemplars einer in Anhang II aufgeführten Art erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Wiederausfuhrbescheinigung. Eine
Wiederausfuhrbescheinigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
(a) eine Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates hat sich vergewissert, daß das Exemplar in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen in diesen Staat eingeführt
worden ist; und
(b) eine Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates hat sich vergewissert, daß jedes lebende Exemplar so für den Transport vorbereitet und versandt werden wird, daß die
Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird.
6. Das Einbringen eines Exemplars einer in Anhang II aufgeführten Art aus dem Meer erfordert die vorherige Erteilung einer Bescheinigung durch eine Vollzugsbehörde des
Staates, in den es eingebracht wird. Eine Bescheinigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
(a) eine wissenschaftliche Behörde des Staates, in den das Exemplar eingebracht wird, teilt mit, daß das Einbringen dem Überleben der betreffenden Art nicht abträglich ist; und
(b) eine Vollzugsbehörde des Staates, in den das Exemplar eingebracht wird, hat sich vergewissert, daß jedes lebende Exemplar so behandelt werden wird, daß die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird.
7. Die in Absatz 6 genannten Bescheinigungen können auf Empfehlung einer wissenschaftlichen Behörde nach Anhörung anderer innerstaatlicher wissenschaftlicher Behörden oder gegebenenfalls internationaler wissenschaftlicher Behörden für Zeiträume von höchstens einem Jahr und für die Gesamtzahl der in diesen Zeiträumen einzubringenden Exemplare erteilt werden.
Artikel V
Regelung des Handels mit Exemplaren der in Anhang III aufgeführten Arten
1. Der gesamte Handel mit Exemplaren der in Anhang III aufgeführten Arten hat in Übereinstimmung mit diesem Artikel stattzufinden.
2. Die Ausfuhr eines Exemplars einer in Anhang III aufgeführten Art aus einem Staat, der diese Art in Anhang III aufgenommen hat, erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung. Eine Ausfuhrgenehmigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
(a) eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates hat sich vergewissert, daß das Exemplar nicht unter Verletzung der zum Schutz von Tieren und Pflanzen erlassenen
Rechtsvorschriften dieses Staates beschafft worden ist; und