Text des Übereinkommens – 9

5. Ein Rettungszentrum im Sinne des Absatzes 4 ist eine von einer Vollzugsbehörde bestimmte Einrichtung zur Betreuung des Wohlergehens lebender Exemplare, insbesondere solcher, die beschlagnahmt worden sind.
6. Jede Vertragspartei führt Aufzeichnungen über den Handel mit Exemplaren der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten; diese umfassen:

(a) die Namen und Anschriften der Ausführer und Einführer; und
(b) die Zahl und die Art der erteilten Genehmigungen und Bescheinigungen, die Staaten, mit denen dieser Handel stattgefunden hat, die Zahlen oder Mengen und Arten der Exemplare, die Namen der Arten gemäß den Anhängen I, II und III sowie gegebenenfalls Größe und Geschlecht der betreffenden Exemplare.

7. Jede Vertragspartei erstellt regelmäßige Berichte über die Durchführung dieses Übereinkommens und übermittelt dem Sekretariat:

(a) einen Jahresbericht mit einer Zusammenfassung der in Absatz 6 Buchstabe b genannten Angaben; und
(b) einen zweijährlichen Bericht über die gesetzgeberischen, regulatorischen und verwaltungsmäßigen Maßnahmen, die zur Durchsetzung dieses Übereinkommens getroffen worden sind.

8. Die in Absatz 7 genannten Informationen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit dies nicht mit dem Recht der betreffenden Vertragspartei unvereinbar ist.

Artikel IX
Vollzugsbehörden und wissenschaftliche Behörden
1. Jede Vertragspartei bestimmt für die Zwecke dieses Übereinkommens:

(a) eine oder mehrere Vollzugsbehörden, die befugt sind, im Namen dieser Vertragspartei Genehmigungen oder Bescheinigungen zu erteilen; und
(b) eine oder mehrere wissenschaftliche Behörden.

2. Ein Staat, der eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, unterrichtet zu diesem Zeitpunkt die Verwahrregierung über Namen und Anschrift der Vollzugsbehörde, die zur Kommunikation mit anderen Vertragsparteien und dem Sekretariat befugt ist.
3. Alle Änderungen der Bestimmungen oder Ermächtigungen nach diesem Artikel werden von der betreffenden Vertragspartei dem Sekretariat mitgeteilt, das sie allen anderen Vertragsparteien übermittelt.
4. Jede in Absatz 2 genannte Vollzugsbehörde übermittelt dem Sekretariat oder der Vollzugsbehörde einer anderen Vertragspartei auf deren Verlangen Abdrücke der Stempel,
Siegel oder sonstigen Vorrichtungen, die zur Beglaubigung von Genehmigungen oder Bescheinigungen verwendet werden.