Text des Übereinkommens – 4

(c) eine Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates hat sich vergewissert, daß für jedes lebende Exemplar eine Einfuhrgenehmigung erteilt worden ist.

5. Das Einbringen eines Exemplars einer in Anhang I aufgeführten Art aus dem Meer erfordert die vorherige Erteilung einer Bescheinigung durch eine Vollzugsbehörde des
Staates, in den es eingebracht wird. Eine Bescheinigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

(a) eine wissenschaftliche Behörde des Staates, in den das Exemplar eingebracht wird, teilt mit, daß das Einbringen dem Überleben der betreffenden Art nicht abträglich ist;
(b) eine Vollzugsbehörde des Staates, in den das Exemplar eingebracht wird, hat sich vergewissert, daß der vorgesehene Empfänger eines lebenden Exemplars über
geeignete Einrichtungen zu dessen Unterbringung und Pflege verfügt; und
(c) eine Vollzugsbehörde des Staates, in den das Exemplar eingebracht wird, hat sich vergewissert, daß das Exemplar nicht für überwiegend kommerzielle Zwecke verwendet werden soll.

Artikel IV
Regelung des Handels mit Exemplaren der in Anhang II aufgeführten Arten
1. Der gesamte Handel mit Exemplaren der in Anhang II aufgeführten Arten hat in Übereinstimmung mit diesem Artikel stattzufinden.
2. Die Ausfuhr eines Exemplars einer in Anhang II aufgeführten Art erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung. Eine Ausfuhrgenehmigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

(a) eine wissenschaftliche Behörde des Ausfuhrstaates hat mitgeteilt, daß diese Ausfuhr dem Überleben dieser Art nicht abträglich ist;
(b) eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates hat sich vergewissert, daß das Exemplar nicht unter Verletzung der zum Schutz von Tieren und Pflanzen erlassenen Rechtsvorschriften dieses Staates beschafft worden ist; und
(c) eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates hat sich vergewissert, daß jedes lebende Exemplar so für den Transport vorbereitet und versandt werden wird, daß die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird.

3. Eine wissenschaftliche Behörde jeder Vertragspartei überwacht sowohl die von diesem Staat erteilten Ausfuhrgenehmigungen für Exemplare der in Anhang II aufgeführten Arten als auch die tatsächlich erfolgten Ausfuhren solcher Exemplare. Gelangt eine wissenschaftliche Behörde zu dem Schluß, daß die Ausfuhr von Exemplaren einer solchen
Art eingeschränkt werden sollte, um die Art in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet auf einem Niveau zu erhalten, das ihrer Rolle in den Ökosystemen, in denen sie vorkommt, entspricht und deutlich über dem Niveau liegt, bei dem sie für eine Aufnahme in Anhang I in Betracht käme, so empfiehlt die wissenschaftliche Behörde der zuständigen Vollzugsbehörde geeignete Maßnahmen zur Beschränkung der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für Exemplare dieser Art.