Text des Übereinkommens – 10

Artikel X
Handel mit Staaten, die nicht Vertragspartei des Übereinkommens sind

Ist die Ausfuhr oder Wiederausfuhr an einen Staat gerichtet, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, oder erfolgt die Einfuhr aus einem solchen Staat, so kann jede Vertragspartei anstelle der nach diesem Übereinkommen vorgesehenen Genehmigungen und Bescheinigungen vergleichbare Unterlagen anerkennen, die von den zuständigen Behörden dieses Staates ausgestellt worden sind und den Anforderungen dieses Übereinkommens im wesentlichen entsprechen.

Artikel XI Konferenz der Vertragsparteien
1. Das Sekretariat beruft spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Tagung der Konferenz der Vertragsparteien ein.
2. Danach beruft das Sekretariat ordentliche Tagungen mindestens alle zwei Jahre ein, sofern die Konferenz nichts anderes beschließt, sowie außerordentliche Tagungen jederzeit auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien.
3. Auf ordentlichen wie auf außerordentlichen Tagungen überprüfen die Vertragsparteien die Durchführung dieses Übereinkommens und können:

(a) die Vorkehrungen treffen, die erforderlich sind, damit das Sekretariat seine Aufgaben wahrnehmen kann, und finanzielle Bestimmungen beschließen;
(b) Änderungen der Anhänge I und II nach Artikel XV prüfen und annehmen;
(c) die Fortschritte bei der Wiederherstellung und Erhaltung der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten überprüfen;
(d) Berichte des Sekretariats oder einer Vertragspartei entgegennehmen und prüfen;  und
(e) gegebenenfalls Empfehlungen zur Verbesserung der Wirksamkeit dieses Übereinkommens aussprechen.

4. Auf jeder ordentlichen Tagung können die Vertragsparteien Zeitpunkt und Ort der nächsten ordentlichen Tagung nach Absatz 2 festlegen.
5. Auf jeder Tagung können die Vertragsparteien Verfahrensregeln für die Tagung festlegen und annehmen.
6. Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen und die Internationale Atomenergie-Organisation sowie jeder Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, können auf den Tagungen der Konferenz durch Beobachter vertreten sein; diese haben das Recht zur Teilnahme, nicht jedoch zur Abstimmung.
7. Jede fachlich geeignete Stelle oder Einrichtung auf dem Gebiet des Schutzes, der Erhaltung oder der Bewirtschaftung freilebender Tiere und Pflanzen in einer der nachstehenden Kategorien, die dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt hat, auf den